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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter | |
(1) 1Steuerpflichtige, die
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.
(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das
veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung
anzusetzen gewesen wäre.
2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
(3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug
nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage bilden.
2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der
Absätze 1 und 3 ist, dass
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im
Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das
Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung
angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert am Schluss
des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3
abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung oder in den Fällen des
§ 6 Abs. 2 und
Abs. 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
2In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage
gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender
Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des
Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes
volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6
Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des
Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen
der in Satz 3 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze
1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht
zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der
Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung
von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an
einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
(10) 1Steuerpflichtige, die keine
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind,
können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf
die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden
zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an
Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.
2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages. 4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages bilden. 6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind. Fußnote |