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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||||||||||||||||
zu
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter | ||||||||||||||||||
R 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
im Sinne des § 6b EStG R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG R 6b.3 Sechsjahresfrist im Sinne des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG EStR 6 b.1. Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter im Sinne des § 6 b EStG Begriff der Veräußerung
(1) 1 Es ist ohne Bedeutung, ob der
Unternehmer das Wirtschaftsgut freiwillig veräußert oder ob die
Veräußerung unter Zwang erfolgt, z. B. infolge oder zur Vermeidung eines
behördlichen Eingriffs oder im Wege einer Zwangsversteigerung.
2 Die Veräußerung setzt den Übergang eines Wirtschaftsgutes von einer Person auf eine andere voraus. 3 Auch der Tausch von Wirtschaftsgütern ist eine Veräußerung. 4 Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen und die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sowie das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern infolge höherer Gewalt sind keine Veräußerungen.
Buchwert
(2) 1 Buchwert ist der Wert, der sich
für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Veräußerung ergeben würde,
wenn für diesen Zeitpunkt eine Bilanz aufzustellen wäre.
2 Das bedeutet, dass bei abnutzbaren Anlagegütern auch noch AfA nach § 7 EStG, erhöhte Absetzungen sowie etwaige Sonderabschreibungen für den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag bis zum Veräußerungszeitpunkt vorgenommen werden können. 3 Eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ist vorzunehmen. EStR 6 b.2. Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6 b EStG 1 Abzug des begünstigten Gewinns
(1) 1 Voraussetzung für den Abzug des
begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsgutes nach
§ 6 b Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 10 EStG ist, dass in der
handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird.
2 Soweit der Abzug in einem der folgenden Wirtschaftsjahre in der handelsrechtlichen Jahresbilanz durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsgutes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). 3 Nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 10 Satz 1 bis 3 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem der begünstigte Gewinn entstanden ist (Veräußerungsjahr). 4 Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, ist der Abzug von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. 5 Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor oder nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist. 6 Ist das Wirtschaftsgut in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, das dem Veräußerungsjahr vorangegangen ist, ist der Abzug nach § 6 b Abs. 1 EStG von dem Buchwert nach § 6 b Abs. 5 EStG vorzunehmen. 7 Sind im Veräußerungsjahr noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen, ist der Abzug von dem um diese Kosten erhöhten Buchwert vorzunehmen. 8 Nach § 6 b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. 9 Der Abzug ist von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes vorzunehmen. 10 Bei nachträglichen Herstellungskosten, die durch die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau eines Gebäudes entstehen, ist der Abzug nach § 6 b Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 10 EStG unabhängig vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung dieses Wirtschaftsgutes zulässig.
Rücklagenbildung
(2) 1 Voraussetzung für die Bildung der
Rücklage in der Steuerbilanz ist, dass ein entsprechender Passivposten
in der Handelsbilanz ausgewiesen wird (§ 5
Abs. 1 Satz 2 EStG).
2 Soweit Steuerpflichtige keine Handelsbilanz aufstellen und dazu auch nicht verpflichtet sind, brauchen sie die Rücklage nur in der Steuerbilanz auszuweisen, z. B. Land- und Forstwirte sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn Wirtschaftsgüter veräußert worden sind, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören.
(3) 1 Rücklagen nach
§ 6 b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG können in der Bilanz in einem Posten
zusammengefasst werden.
2 In der Buchführung muss aber im Einzelnen nachgewiesen werden, bei welchen Wirtschaftsgütern der in die Rücklage eingestellte Gewinn entstanden und auf welche Wirtschaftsgüter er übertragen oder wann die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst worden ist.
Rücklagenauflösung
(4) Wird der Gewinn des Steuerpflichtigen in einem
Wirtschaftsjahr, das in den nach
§ 6 b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG maßgebenden Zeitraum fällt,
geschätzt, weil keine Bilanz aufgestellt wurde, ist die Rücklage in
diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und ein Betrag in Höhe
der Rücklage im Rahmen der Gewinnschätzung zu berücksichtigen.
Gewinnzuschlag
(5) 1 Der Gewinnzuschlag nach
§ 6 b Abs. 7 oder Abs. 10 EStG ist in den Fällen vorzunehmen, in
denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begünstigter Wirtschaftsgüter nicht oder nur teilweise vorgenommen
worden ist und die Rücklage oder der nach Abzug verbleibende
Rücklagenbetrag aufgelöst wird.
2 Ein Gewinnzuschlag ist demnach auch vorzunehmen, soweit die Auflösung einer Rücklage vor Ablauf der in § 6 b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG genannten Fristen erfolgt (vorzeitige Auflösung der Rücklage).
Übertragungsmöglichkeiten
(6) 1 Ein Steuerpflichtiger kann den
begünstigten Gewinn, der in einem als Einzelunternehmen geführten
Betrieb entstanden ist, vorbehaltlich der Regelung in
§ 6 b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die
2 Ein Steuerpflichtiger kann den
begünstigten Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, das zu
seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft gehört,
vorbehaltlich der Regelung in
§ 6 b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die
3 Wegen der Rücklage bei
Betriebsveräußerung oder -aufgabe siehe Absatz 10.
(7) Der begünstigte Gewinn aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsgutes, das zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
gehört, kann übertragen werden
(8) 1 Wird der begünstigte Gewinn, der
bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes entstanden ist, bei den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes eines
anderen Betriebs des Steuerpflichtigen berücksichtigt, ist er
erfolgsneutral dem Kapitalkonto der für den veräußernden Betrieb
aufzustellenden Bilanz hinzuzurechnen.
2 Gleichzeitig ist ein Betrag in Höhe des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in dem anderen Betrieb angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter erfolgsneutral (zu Lasten des Kapitalkontos) abzusetzen. 3 Eine nach § 6 b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete Rücklage kann auf einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird.
Rücklage bei Änderung der Unternehmensform
(9) 1 Bei der Umwandlung eines
Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann der bisherige
Einzelunternehmer eine von ihm gebildete Rücklage in einer
Ergänzungsbilanz weiterführen.
2 Wird eine Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen umgewandelt, kann der den Betrieb fortführende Gesellschafter eine Rücklage der Gesellschaft insoweit weiterführen, als sie (anteilig) auf ihn entfällt. 3 Bei der Realteilung einer Personengesellschaft unter Fortführung entsprechender Einzelunternehmen kann die Rücklage anteilig in den Einzelunternehmen fortgeführt werden.
Rücklage bei Betriebsveräußerung
(10) 1 Veräußert ein Steuerpflichtiger
seinen Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen eine Rücklage im Sinne des
§ 6 b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gehört, oder bildet er eine solche
Rücklage anlässlich der Betriebsveräußerung, kann er die Rücklage noch
für die Zeit weiterführen, für die sie ohne Veräußerung des Betriebs
zulässig gewesen wäre.
2 Wegen der Übertragungsmöglichkeit siehe Absatz 6 und 7. 3 Wird eine Rücklage, die nicht anlässlich der Betriebsveräußerung gebildet worden ist, weitergeführt, kann für den Veräußerungsgewinn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Rücklage keine stillen Reserven enthält, die bei der Veräußerung einer wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind. 4 Liegen die Voraussetzungen für die Weiterführung der Rücklage nicht oder nicht mehr vor, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. 5 Wird eine Rücklage allerdings im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, gehört der dabei entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. 6 Diese Grundsätze gelten bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles, bei der Auflösung einer Personengesellschaft und bei der Aufgabe eines Betriebs entsprechend.
Wechsel der Gewinnermittlungsart
(11) 1 Geht ein Steuerpflichtiger
während des Zeitraums, für den eine nach
§ 6 b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete Rücklage fortgeführt werden
kann, von der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG zur Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen (§ 13 a
EStG) über, gelten für die Fortführung und die Übertragungsmöglichkeiten
dieser Rücklage die Vorschriften des
§ 6 c EStG.
2 Geht der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über und sind im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach § 6 c EStG begünstigte Gewinne noch nicht aufzulösen, ist in Höhe der noch nicht übertragenen Gewinne eine Rücklage in der Übergangsbilanz auszuweisen. 3 Für die weitere Behandlung dieser Rücklage gelten die Vorschriften des § 6 b EStG.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(12) 1 Für die Berechnung des
Höchstbetrages nach
§ 6 b Abs. 10 Satz 1 EStG ist der einzelne Mitunternehmer als
Steuerpflichtiger anzusehen, mit der Folge, dass der Höchstbetrag von
500 000 EUR für jeden Mitunternehmer zur Anwendung kommt.
2 Dabei ist für die zeitliche Zuordnung der Gewinne bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, dem die entstandenen Gewinne aus der Veräußerung nach § 4 a EStG zuzuordnen sind.
(13) 1 Eine Übertragung des Gewinns auf
die in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter sieht
§ 6 b Abs. 10 Satz 1 EStG (anders als
§ 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG) ausdrücklich nicht vor.
2 Eine Übertragung des Gewinns ist auf die frühestens im gleichen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Reinvestitionsgüter möglich.
1 Für Veräußerungen vor
dem 1. 1. 1999 gelten die R 41 a bis R 41 c EStR 1998 (§ 52
Abs. 18 EStG). Für Veräußerungen nach dem 31. 12. 1998 und vor dem 1. 1.
2002 gelten die R 41 a bis R 41 c EStR 1999/EStR 2001.
EStR 6 b.3. Sechsjahresfrist im Sinne des § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (1) 1 Zur Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen siehe R 6.1. 2 Wirtschaftsgüter, die 6 Jahre zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, können in der Regel als Anlagevermögen angesehen werden, es sei denn, dass besondere Gründe vorhanden sind, die einer Zurechnung zum Anlagevermögen entgegenstehen. 3 Hat der Steuerpflichtige mehrere inländische Betriebsstätten oder Betriebe, deren Einkünfte zu verschiedenen Einkunftsarten gehören, ist die Sechsjahresfrist auch dann gewahrt, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 6 Jahre zum Betriebsvermögen verschiedener Betriebe oder Betriebsstätten des Steuerpflichtigen gehörte.
(2) Ist ein neues Wirtschaftsgut unter Verwendung von gebrauchten
Wirtschaftsgütern hergestellt worden, ist die Voraussetzung des
§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur erfüllt, wenn seit der
Fertigstellung dieses Wirtschaftsgutes 6 Jahre vergangen sind und das
Wirtschaftsgut seit dieser Zeit ununterbrochen zum Anlagevermögen einer
inländischen Betriebsstätte des veräußernden Steuerpflichtigen gehört
hat.
(3) 1 Die Dauer der Zugehörigkeit eines
Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen wird durch nachträgliche
Herstellungskosten nicht berührt.
2 Das gilt auch dann, wenn es sich bei den nachträglichen Herstellungskosten um Aufwendungen für einen Ausbau, einen Umbau oder eine Erweiterung eines Gebäudes handelt. 3 Entstehen dagegen durch Baumaßnahmen selbständige Gebäudeteile, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Bei einem Wirtschaftsgut, das an Stelle eines infolge höherer
Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus
dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes angeschafft oder
hergestellt worden ist (Ersatzwirtschaftsgut im Sinne von
R 6.6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist die 6-Jahresfrist erfüllt, wenn das
zwangsweise ausgeschiedene Wirtschaftsgut und das Ersatzwirtschaftsgut
zusammen 6 Jahre zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben.
(5) Werden beim Übergang eines Betriebs oder Teilbetriebs die
Buchwerte fortgeführt, ist für die Berechnung der Sechsjahresfrist des
§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die Besitzzeit des Rechtsvorgängers
der Besitzzeit des Rechtsnachfolgers hinzuzurechnen.
(6) 1 Sind Anteile an einer
Kapitalgesellschaft durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
entstanden, ist der Besitzzeit dieser (neuen) Anteilsrechte die
Besitzzeit der (alten) Anteilsrechte hinzuzurechnen, auf die die (neuen)
Anteilsrechte entfallen sind.
2 Der Besitzzeit von Bezugsrechten ist die Besitzzeit der (alten) Anteilsrechte hinzuzurechnen, von denen sie abgespalten sind. 3 Anteilsrechte, die bei einer Kapitalerhöhung gegen Leistung einer Einlage erworben worden sind, können jedoch nicht — auch nicht teilweise — als mit den aus den alten Anteilsrechten abgespaltenen Bezugsrechten wirtschaftlich identisch angesehen werden. 4 Sie erfüllen deshalb nur dann die Voraussetzung des § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn sie selbst mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehört haben. |