(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach
§
4 Abs. 1 oder nach
§ 5
als Betriebsvermögen anzusetzen sind,
gilt das Folgende:
- 1.
-
1Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an
deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die
Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen,
Sonderabschreibungen, Abzüge nach
§ 6b und ähnliche
Abzüge, anzusetzen.
2Ist der
Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt
werden.
3Teilwert ist der Betrag,
den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der
Erwerber den Betrieb fortführt.
4Wirtschaftsgüter,
die bereits am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des
Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden
Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn,
der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer
Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
- 1a.
-
1Zu den Herstellungskosten eines
Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei
Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt
werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15
Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen
(anschaffungsnahe Herstellungskosten).
2Zu
diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für
Erweiterungen im Sinne des
§ 255 Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
- 2.
-
1Andere als die in Nummer 1
bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und
Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren
Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach
§ 6b
und ähnliche Abzüge, anzusetzen.
2Ist
der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so
kann dieser angesetzt werden. 3Nummer
1 Satz 4 gilt entsprechend.
- 2a.
-
1Steuerpflichtige, die den Gewinn
nach
§ 5
ermitteln, können für den Wertansatz
gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder
veräußert worden sind, soweit dies den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht.
2Der
Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der
erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1
vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster
Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.
3Von
der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann
in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung
des Finanzamts abgewichen werden.
- 3.
-
1Verbindlichkeiten sind unter
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2
anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent
abzuzinsen.
2Ausgenommen von der
Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und
Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer
Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
- 3a.
-
1Rückstellungen sind höchstens
insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze
anzusetzen:
- a)
-
bei Rückstellungen für gleichartige
Verpflichtungen ist auf der Grundlage der
Erfahrungen in der Vergangenheit aus der
Abwicklung solcher Verpflichtungen die
Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der
Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe
dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen
wird;
- b)
-
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen
sind mit den Einzelkosten und den angemessenen
Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
- c)
-
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der
Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein
werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu
aktivieren sind, bei ihrer Bewertung
wertmindernd zu berücksichtigen;
- d)
-
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren
Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende
Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in
gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen
für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme
und Verwertung von Erzeugnissen, die vor
Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher
Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind,
sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum
Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln;
Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen
für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk
stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der
erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem
mit der Stillegung begonnen werden muss,
zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln;
steht der Zeitpunkt der Stillegung nicht fest,
beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25
Jahre; und
- e)
-
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit
einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen;
Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.2Für
die Abzinsung von Rückstellungen für
Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum
bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für
die Abzinsung von Rückstellungen für die
Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen,
ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende
Zeitraum maßgebend.
- 4.
-
1Entnahmen des Steuerpflichtigen
für sich, für seinen Haushalt oder für andere
betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen;
in den Fällen des
§ 4 Abs. 1 Satz 3 ist die Entnahme mit
dem gemeinen Wert anzusetzen.
2Die
private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50
Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden
Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich
der Kosten für Sonderausstattung einschließlich
Umsatzsteuer anzusetzen.
3Bei der
Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die
Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung.
4Die
private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf
die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt
werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt
entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
5Wird
ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme
einer nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne des
§ 10b Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich
überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert
angesetzt werden.
6Dies gilt für
Zuwendungen im Sinne des
§ 10b Abs. 1 Satz 3
entsprechend.
7Die Sätze 5 und 6
gelten nicht für die Entnahme von Nutzungen und
Leistungen.
- 5.
-
1Einlagen sind mit dem Teilwert
für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind
jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte
Wirtschaftsgut
- a)
-
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder
hergestellt worden ist,
- b)
-
- c)
-
2Ist die Einlage ein abnutzbares
Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu
kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung
oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage
entfallen.3Ist die Einlage ein
Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden
ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme
angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts
der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der
Entnahme.
- 5a.
-
- 6.
-
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend
anzuwenden.
- 7.
-
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2) 1Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren
Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen
Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung
des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen,
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( § 9b Abs. 1), oder der
nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das
einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen.
2Ein
Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn
es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit
anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden
kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten
Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
3Das
gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen
Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen
Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
(2a) 1Für abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen
Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung
des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag ( § 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis
6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut
150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.
2Der
Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den
folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel
gewinnmindernd aufzulösen.
3Scheidet ein
Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen
aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb
oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb
unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns
des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch
bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein
bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen
Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine
natürliche Person.
2Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer)
Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben
Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der
Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder
aufgibt.
3Der Rechtsnachfolger ist an die
in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der
Einlage ( § 4 Abs. 1 Satz 7) unentgeltlich in das
Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen,
gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als
Anschaffungskosten.
(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut
von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen
desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung
der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die
Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen
Reserven sichergestellt ist.
2Satz 1 gilt
auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer
Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung
zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.
3Satz
1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
-
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des
Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer
Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
- 2.
-
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen
eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen
derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen
Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und
umgekehrt oder
- 3.
-
unentgeltlich zwischen den jeweiligen
Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer
derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.
4Wird das nach Satz 3
übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert
oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur
Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung
einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter
zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe
der Steuererklärung des Übertragenden für den
Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete
Übertragung erfolgt ist.
5Der Teilwert ist
auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil
einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an
dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird
oder dieser sich erhöht.
6Soweit innerhalb
von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach
Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem
anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder
dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im
Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die
Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen
Wirtschaftsguts.
2Erfolgt die Übertragung
im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die
Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um
den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.
3In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich
die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert
des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt
unberührt.
(7) Im Fall des
§ 4 Abs. 3 sind bei der Bemessung der
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei
Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als
Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Fußnote
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c: Zur Anwendung vgl.
§
52a Abs. 5
|