1. für Beamte
10. (Vorb. zu den BBesO A und B)
Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte der
Bundesbesoldungsordnung A im
Einsatzdienst der Feuerwehr in den
Ländern sowie Beamte und Soldaten, die
entsprechend verwendet werden, erhalten
eine Stellenzulage nach
Anlage IX.
Die Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im
Beamtenverhältnis auf Widerruf, die
Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die
Stellenzulage werden die Besonderheiten
des Einsatzdienstes der Feuerwehr,
insbesondere der mit dem Nachtdienst
verbundene Aufwand sowie der Aufwand für
Verzehr mit abgegolten.
Die
Zulagen für Landes- und Kommunalbeamte
sind in den
Landesbesoldungsgesetzen
festgesetzt.
2. für TVöD-Beschäftigte
Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD)
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Besonderer
Teil Verwaltung (BT-V)
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Sonderregelungen VKA
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Sonderregelungen für
Beschäftigte im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst
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Zu Abschnitt
II – Arbeitszeit und
zu Abschnitt III –
Eingruppierung, Entgelt und
sonstige Leistungen
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(1)
Die
§§ 6,
7
und
19
finden keine Anwendung. Es
gelten die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamten.
(2)
1Beschäftige
im Einsatzdienst erhalten eine
monatliche Zulage
(Feuerwehrzulage) in Höhe von
-
63,69 Euro
nach einem Jahr
Beschäftigungszeit und
-
127,38 Euro
nach zwei Jahren
Beschäftigungszeit.
2Die
Regelungen des TVöD über die
Bezahlung im Tarifgebiet Ost
gelten entsprechend.
(3)
1Die
Feuerwehrzulage wird nur für
Zeiträume gezahlt, für die
Entgelt, Urlaubsentgelt oder
Entgelt im Krankheitsfall
zusteht.
2Sie
ist bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§
23 Abs. 3)
zu berücksichtigen. 3Die
Feuerwehrzulage ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
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3. für TV-L-Beschäftigte
Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder
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Sonderregelungen
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Sonderregelungen für
Beschäftigte im
Justizvollzugsdienst der Länder
umd im
feuerwehrtechnischen Dienst der
Freien und Hansestadt Hamburg
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Zu Abschnitt II – Arbeitszeit –
und
Zu Abschnitt III –
Eingruppierung, Entgelt
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(1)
1Die
§§ 6,
7 und
19 finden auf Beschäftigte
im feuerwehrtechnischen Dienst
der Freien und Hansestadt
Hamburg keine Anwendung.
2Es
gelten die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamten.
(2)
Beschäftige im Einsatzdienst
erhalten eine monatliche Zulage
(Feuerwehrzulage) in Höhe von
-
63,69 Euro nach
einem Jahr Beschäftigungszeit
und
-
127,38 Euro
nach zwei Jahren
Beschäftigungszeit.
(3)
1Die
Feuerwehrzulage wird nur für
Zeiträume gezahlt, für die
Entgelt, Urlaubsentgelt oder
Entgelt im Krankheitsfall
zusteht.
2Sie
ist bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§
23 Absatz 3) zu
berücksichtigen
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4. für BAT-Angestellte

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