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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 23

Besondere Zahlungen

(1) 1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.

2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro.

3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.

4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.

5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)

  1. von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,

  2. von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.

2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

 

(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/ der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich.

2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.

3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.

 

(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

 

 

 

B. Sonderregelungen zu § 23 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

keine

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

keine

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

Nr. 8: Zulage nach Anlage 1b BAT/BAT-O

§ 44 Lehrkräfte

keine

§ 45 Theater, Bühnen

keine

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

Nr. 5: In einer Qualifizierungszeit Bezahlung wie bisher

Nr. 7: Abweichungen und Ergänzungen

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

Nr. 2: Feuerwehrzulage bei der Feuerwehr in Hamburg

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

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