Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 46

Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

Nr. 7

Zu § 23 Absatz 4 – Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

(1) 1Für Fahrten zur Arbeitsstelle werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften erstattet, sofern sie die Fahrtkosten zu der Arbeitsstätte, der die/der Beschäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist, übersteigen.

2An Stelle des Tagegeldes (§ 6 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften) wird nachfolgende Aufwandsvergütung gezahlt:

- bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden in Höhe von 3 Euro,

- bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden in Höhe von 5 Euro,

- bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden für je 24 Stunden in Höhe von 8 Euro.

3Beträgt hierbei die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte, der die/der Beschäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, weniger als 2 km, wird Aufwandsvergütung nach Satz 2 nicht gewährt.

4Notwendige Übernachtungskosten werden gemäß § 7 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erstattet.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird bei Abwesenheit von 3 bis zu 8 Stunden eine Pauschale in Höhe von 2 Euro gezahlt.

 

(3) 1Für Beschäftigte auf Schiffen oder schwimmenden Geräten – mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder auf Fähren der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – ist Absatz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Für die Berechnung des Tagegeldes nach Absatz 1 Satz 2 ist maßgebend, dass sich das Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet.

2. Bei Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, die nicht den erlassenen Mindestbestimmungen entsprechen, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 8 Euro gezahlt.

2Reisebeihilfen für Familienheimfahrten werden nach Maßgabe des § 8 Sätze 3 und 4 Bundesreisekostengesetz bzw. entsprechender landesrechtlicher Vorschriften gezahlt.

3Satz 2 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger.

 

(4) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 3 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten in § 23 Absatz 4.

(5) Abweichend von § 6 Absatz 11 Satz 3 werden nicht anrechenbare Reisezeiten bei fester Arbeitszeit zu 50 v.H. als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften als Arbeitszeit angerechnet.

 

 

 

 

Datenschutz