Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 47 |
Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder umd im |
Nr. 2 |
Zu Abschnitt II – Arbeitszeit – und |
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(1) 1Die §§ 6 - 9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Satz 3 angefügt mit Wirkung ab 1.3.2009: (2) Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von - 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und - 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.
(3) 1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
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