Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt IV |
Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 27 |
Zusatzurlaub |
|
(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2:
(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2:
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
|
|
|
B. Sonderregelungen zu § 27 (redaktionelle Ergänzung) | |
§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
keine |
§ 41 Ärzte an Universitätskliniken |
|
§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
|
§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H. |
|
§ 44 Lehrkräfte |
|
§ 45 Theater, Bühnen |
keine |
§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte |
|
§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg |
keine |
§ 48 Forstlicher Außendienst |
keine |
§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr. |
keine |