Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt IV |
Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 26 |
Erholungsurlaub |
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(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
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B. Sonderregelungen zu § 26 (redaktionelle Ergänzung) | |
§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
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§ 41 Ärzte an Universitätskliniken |
keine |
§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
keine |
§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H. |
keine |
§ 44 Lehrkräfte |
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§ 45 Theater, Bühnen |
keine |
§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte |
keine |
§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg |
keine |
§ 48 Forstlicher Außendienst |
keine |
§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr. |
keine |