Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 46 |
Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten |
Nr. 8 |
Zu § 27 – Zusatzurlaub - |
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Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 gelten nicht bei Tätigkeiten nach |
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