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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 43 |
Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und |
Nr. 7 |
Zu § 27 – Zusatzurlaub - |
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§ 27 erhält folgenden Absatz 6:
"(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. 2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
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