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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 42

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 8

Zu § 27 – Zusatzurlaub -

§ 27 erhält folgenden Absatz 6:

"(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden                  1 Arbeitstag

300 Nachtarbeitsstunden                  2 Arbeitstage

450 Nachtarbeitsstunden                  3 Arbeitstage

600 Nachtarbeitsstunden                  4 Arbeitstage.

2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen.

3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

 

Protokollerklärung zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind."

 

 

 

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