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(1) 1§§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O finden auf Beschäftigte,
die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind,
entsprechend Anwendung,
und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
2Bei der Anwendung der nach Satz 1 fortgeltenden Bestimmungen
wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter
sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach
§ 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet.
3§ 56 BAT/BAT-O findet auf Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind,
entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
4Für die Beschäftigten nach Satz 3, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
bleibt § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen des MTArb/MTArb-O und BAT/BAT-O ergeben sich aus dem Anhang zu § 16a.“
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