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T V Ü - Bund

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts

 

 

ANLAGEN

Anlage_1  Teil B (ersetzte Tarifvertragsregelungen)  Hinweis.png

 

Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B

 

Vorbemerkungen:

 

1. Die nachfolgende Liste ist noch nicht abschließend.
Sobald die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B abgeschlossen sind,
ersetzt die Neufassung diese Anlage.

 

2. 1Die Nrn. 21, 22 und 23 gelten für Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 aufgelistet sind.
2Die Nrn. 19 und 20 gelten für Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 aufgelistet sind.
3Die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs in den Sätzen 1 und 2
gilt weder als eine tarifliche Neuregelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TVöD im Sinne der Nrn. 19 bis 23
noch als Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD.

 

3. 1Arbeiterinnen und Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
im Sinne der Anlage 2 Satz 3 Buchstabe a des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
sind die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 aufgelistet sind;
dies gilt nicht für Beschäftigte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
2Die bei der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Pflichtversicherung am 31. Dezember 2013
bestehende Zuordnung von Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
zu einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bleibt ungeachtet der Veränderung
der für sie maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit bestehen.

 

4. Soweit einzelne Tarifvertragsregelungen vorübergehend fortgelten,
erstreckt sich die Fortgeltung auch auf Beschäftigte i. S. d. § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund.

 

Red.Anm.: Änderungen zu N. 17, 21, 22 und 23 der Tabelle an Ende der Tabelle.

 

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In Nr. 17 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 5 bis 10,
die bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung fortgelten“
durch die Wörter „mit Ausnahme der §§ 6a, 9 und 10“ ersetzt.

 

Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23

Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung:

 

1. Teil II

 

2. Teil III

Abschnitt 4,

Abschnitt 9,

Abschnitt 10,

Abschnitt 19,

Abschnitt 22,

Abschnitt 23,

Abschnitt 29,

Abschnitt 31 Entgeltgruppen 3 und 4,

Abschnitt 33,

Abschnitt 37,

Abschnitt 38,

Abschnitt 39,

Abschnitt 44,

Abschnitt 45 Entgeltgruppe 3, Entgeltgruppe 4,
                      Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,

Abschnitt 47,

Abschnitt 48 Entgeltgruppe 8.

 

3. Teil IV

 

a) Abschnitt 1 Entgeltgruppen 3 bis 7, Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 bis 3 und Entgeltgruppe 9a,

b) Abschnitte 4 bis 6,

c) Abschnitt 8 Entgeltgruppen 5 und 6,

d) Abschnitte 12 und 13,

e) Abschnitt 14 Entgeltgruppe 2 und Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1,

f) Abschnitte 15 bis 19,

g) Abschnitte 21 und 22,

h) Abschnitt 23 Entgeltgruppen 3 und 5, Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 2 bis 8,
                          Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 4 bis 8, Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 4 bis 9,

i) Abschnitt 26 Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2,

j) Abschnitt 28,

k) Abschnitt 30,

l) Abschnitt 31 Entgeltgruppen 5 bis 8,

m) Abschnitt 32 Entgeltgruppe 4 und Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2.

 

4. Teil V

 

a) Abschnitt 1

 

aa) Unterabschnitt 1 Entgeltgruppen 4 bis 7, Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1, 2 und 5 bis 11,

bb) Unterabschnitt 2 Entgeltgruppen 4 bis 6,
                                   Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2,

cc) Unterabschnitt 3 Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,

 

b) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Entgeltgruppen 3 bis 7,
                        Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 5 bis 9 und Unterabschnitt 2,

c) Abschnitt 3 Entgeltgruppen 3 bis 8 und Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1 und 3,

d) Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Entgeltgruppen 4 bis 7 und Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 3 bis 8.

 

5. Teil VI“

 

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