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TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
E Änderungen TVÜ-Bund
2 Weitere Änderungen TVÜ-Bund
2.10 Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B

 

2.10 Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B

 

In den Vorbemerkungen der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B sind u.a. die beiden neuen Vorbemerkungen Nr. 2 und Nr. 3 hinzugefügt worden; die bisherige Nr. 2 wird dadurch Nr. 4.

 

2.10.1Vorbemerkung Nr. 2

 

Die neue Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
bezieht sich auf die Nrn. 19 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B,
in denen übergangsweise die Fortgeltung der früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge
für Arbeiter und für Angestellte auch im Geltungsbereich des TVöD geregelt ist,
und zwar „bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TVöD“.
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für den Bund bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages
die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fort;
in den Nrn. 19 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
sind diese „bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes“ abschließend benannt.
Weil nunmehr auch im neuen Eingruppierungsrecht des Bundes die frühere Unterscheidung
in Arbeiter und Angestellte aufgehoben worden ist,
die fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge
in ihren jeweiligen Geltungsbereichen aber grundsätzlich auf die beiden früheren Statusgruppen ausgerichtet sind,
haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen,
mit Inkrafttreten des TV EntgO Bund die jeweiligen persönlichen Geltungsbereiche
der fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge zu konkretisieren.

 

Die Neudefinition der jeweiligen persönlichen Geltungsbereiche
der übergangsweise fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge
erfolgt durch den der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B neu hinzugefügten Anhang zu Nr. 21, 22, 23
(siehe nachfolgende Nr. 2.10.4) und durch Satz 1 und 2 der neuen Vorbemerkung Nr. 2
zur Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B.
Im neuen Anhang zu Nr. 21, 22, 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B sind die Tätigkeitsmerkmale
der Entgeltordnung aufgelistet, die körperlich/handwerklich geprägt sind.
Das betrifft die Teile II und VI der Entgeltordnung vollständig,
in den Teilen III, IV und V sind die körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeitsmerkmale auch nach
Abschnitten und z.T. auch bis auf die Ebene von einzelnen Entgelt- und Fallgruppen festgelegt.
Diese Liste ist abschließend und leitet sich aus den früheren Tätigkeitsmerkmalen
des Lohngruppenverzeichnisses ab.
Nach Satz 1 der neuen Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
gelten die Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
„für Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nr. 21, 22 und 23 aufgelistet sind“.
Dem liegt die Entscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde,
dass die hier in Bezug genommenen drei fortgeltenden Tarifverträge über Erschwerniszuschläge
für Arbeiter nur für Beschäftigte gelten sollen, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
die körperlich/handwerklich geprägt sind.
Deshalb haben Beschäftigte ohne körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten,
die folglich auch nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nr. 21, 22, 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführt sind,
keinen Anspruch auf Erschwerniszuschläge nach den fortgeltenden früheren Tarifverträgen
über Erschwerniszuschläge für Arbeiter.
Die beiden nach Nr. 19 und Nr. 20 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B übergangsweise
fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge für Angestellte
gelten nur für Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nr. 21, 22 und 23 aufgelistet sind
(Satz 2 der neuen Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B).

 

Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten jedoch nur diejenigen Beschäftigten
Erschwerniszuschläge erhalten, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung eingruppiert sind.
Dann würden alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag nicht erfüllen,
solange sie noch nicht nach dem TV EntgO Bund eingruppiert sind.
Das entspricht jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Deshalb bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden,
dass für in den TV EntgO Bund übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter,
die nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind,
welches im Anhang zu Nr. 21, 22, 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgelistet ist,
die Voraussetzungen auch dann erfüllt sind,
wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit
nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären,
welches im Anhang zu Nr. 21, 22, 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgelistet ist.
Es ist davon auszugehen, dass alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten
ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter, die bis zum 31. Dezember 2013
nach einem Tätigkeitsmerkmal des TV Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert gewesen sind,
unter diese Fiktion fallen und insoweit weiterhin die Voraussetzungen
für Erschwerniszuschläge für „Arbeiter“ erfüllen.

 

Gleiches gilt für die beiden nach Nr. 19 und Nr. 20 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
übergangsweise fortgeltenden früheren Tarifverträge über Erschwerniszuschläge für Angestellte:
Es bestehen keine Bedenken, dass für in den TV EntgO Bund übergeleitete Angestellte
die Voraussetzungen auch dann erfüllt sind,
wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit
nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären,
welches im Anhang zu Nr. 21, 22, 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgelistet ist.
Es ist davon auszugehen, dass alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten ehemaligen Angestellten,
die bis zum 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen sind,
unter diese Fiktion fallen und insoweit weiterhin die Voraussetzungen
für Erschwerniszuschläge für „Angestellte“ erfüllen.

 

In Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B wird klargestellt,
dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs
in den Sätzen 1 und 2 weder als eine tarifliche Neuregelung der Erschwerniszuschläge
gemäß § 19 TVöD im Sinne der Nrn. 19 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
noch als Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD gilt.

 

2.10.2 Vorbemerkung Nr. 3

 

Die neue Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B betrifft nur
Beschäftigte in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.
Sie bezieht sich auf die Regelung in der Anlage 2 Satz 3 Buchstabe a des Tarifvertrags
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV), die bestimmt,
dass Arbeiterinnen und Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben.
Weil mit Inkrafttreten des TV EntgO Bund auch im Eingruppierungsrecht
die Unterscheidung in die früheren Statusgruppen „Arbeiter“ und „Angestellte“ aufgehoben worden ist,
haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen zu konkretisieren,
welche Beschäftigten ab dem 1. Januar 2014 unter diese Regelung des ATV fallen.
Nach Satz 1 der neuen Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
sind Arbeiterinnen und Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
im Sinne der Anlage 2 Satz 3 Buchstabe a ATV
die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind,
welche im Anhang zu Nr. 21, 22 und 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgelistet sind
(siehe Ziffer 2.10.1 und 2.10.4);
dies gilt nicht für Beschäftigte des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Satz 2 der neuen Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B regelt,
dass die bei der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Pflichtversicherung
am 31. Dezember 2013 bestehende Zuordnung von Beschäftigten
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu einer Zusatzversorgungseinrichtung
des öffentlichen Dienstes ungeachtet der Veränderung der für sie maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale
für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit bestehen bleibt.

 

2.10.3 Nr. 17

 

Die Änderung in Nr. 17 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B steht in Zusammenhang
mit dem Wegfall der Techniker-, Meister- und Programmiererzulage im TV EntgO Bund (siehe Ziffern 2.1 und 2.6).
Diese Zulagen galten gemäß § 17 Abs. 5 TVÜ-Bund sowie der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund
übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2013 fort
und waren im Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund) vom 17. Mai 1982 geregelt,
welcher nach Nr. 17 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B insoweit fortgegolten hat.
Als Folge des Wegfalls sind die für die Techniker-, Meis-ter- und Programmiererzulage
maßgeblichen Paragraphen aufgehoben worden,
so dass der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund) vom 17. Mai 1982
nur noch bezüglich der § 6a (Zulage für Angestellte als Prüfer für Luftfahrtgerät),
§ 9 (Konkurrenzregelungen) und § 10 (Besitzstandszulage) weiterhin fortgilt.

 

2.10.4 Anhang zu Nr. 21, 22 und 23

 

Der neu angefügte Anhang zu Nr. 21, 22 und 23 in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B
steht in Zusammenhang mit der übergangsweisen Fortgeltung der früheren Tarifverträge
über Erschwerniszuschläge für Arbeiter und für Angestellte auch im Geltungsbereich des TVöD
(Nrn. 19 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B) und nach Inkraft-treten des TV EntgO Bund.
Siehe dazu die Hinweise in Ziffer 2.10.1.

 

 

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