T V Ü - Bund |
|
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD |
|
1. Abschnitt | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Geltungsbereich |
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter,
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte,
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten,
|
|
1337233134 Links234 |