TV EntgO Bund |
|
Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes | |
Abschnitt III | Zulagen |
§ 16 | Ausbildungszulage![]() |
(1) 1Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit als solche eine monatliche Zulage. 2Daneben wird die Zulage nach § 15 nicht gezahlt.
(2) 1Sofern ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Abs. 3 TVöD. 2Die Ausbildungszulage wird bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt
ab 1. Januar 2014 monatlich 264,45 Euro, ab 1. März 2014 monatlich 272,38 Euro, ab 1. März 2015 monatlich 278,92 Euro.
|
|
1337233134 Links234 |