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(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2)
1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3)
1 Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2 Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Satz 3 angefügt mit Wirkung ab 1.7.2008:
3
Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im
übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine
Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten des
Bundes sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden
Bestimmungen maßgeblich.
(4)
1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin / einen anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
Absatz 6 mit Wirkung ab 1.7.2008
angefügt.
(6) Die Schadenshaftung der
Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder
betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Absatz 7 mit Wirkung ab 1.7.2008 angefügt.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des
Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des
Bundes gelten, entsprechende Anwendung.
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