Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Teil B
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)
Abschnitt VIII
Sonderregelungen Bund
§ 47
Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsver- waltung des Bundes und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Nr. 2
Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen
Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.
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