(1) Die Leistungsbewertung knüpft im Rahmen eines Systems an konkreten Tatsachen und Verhaltensweisen an; sie begründet insbesondere Leistungszulagen.
(2)
1Bewertungskriterien (z. B. Arbeitsquantität, Arbeitsqualität, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Führungsverhalten) sowie deren ggf. unterschiedlich gewichtete Abstufung werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung festgelegt.
2Es können nur Kriterien herangezogen werden, die für den Arbeitsplatz relevant und von der/dem Beschäftigten beeinflussbar sind.
3Die Leistungsbewertung nimmt die zuständige Führungskraft vor.
4Der Bewertungsentwurf wird mit der/dem Beschäftigten besprochen, von der Führungskraft begründet und entschieden.
Niederschriftserklärung: Regelbeurteilungen sind für die Feststellung von Leistungszulagen ausgeschlossen.
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