BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. VI
1. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 15, denen mindestens vier Angestellte durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
2. Krankenschwestern in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [5] und [6] )
3. Krankenschwestern, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsrumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie ttig sind, wenn ihnen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
4. Krankenschwestern in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
5. Krankenschwestern, die Gipsverbnde in Gipsrumen anlegen, denen mindestens fnf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
6. Krankenschwestern, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst ttige Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
6a. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung fr den Operationsdienst bzw. fr den Ansthesiedienst, die im Operationsdienst
a) als Operationsschwestern oder
b) als Ansthesieschwestern
ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [10] )
6b. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten fr Intensivmedizin mit entsprechender Ttigkeit.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [3] und [10] )
6c. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Ttigkeit.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [10] )
7. Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Ttigkeit.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [15] )
8. Krankenschwestern, die dem Operationsdienst oder Ansthesiedienst vorstehen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
9. Krankenschwestern in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit fr Intensivmedizin vorstehen.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [3] )
10. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
11. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Arbeitnehmer durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
12. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Arbeitnehmer durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
13. Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens fnf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1], [6] , [11] und [12] )
14. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwlf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [6] , [12] und [16] )
15. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 4 oder 5 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
16. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 7 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [8] )
17. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 9 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
18. Krankenschwestern, die als Unterrichtsschwestern ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [17] )
19. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppen 11 oder 14 bis 18
nach sechsjhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergtungsgruppe Kr. V oder in dieser Ttigkeit in Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 7.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
20. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 4
nach dreijhriger Bewhrung in der jeweiligen Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
21. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppen 5 und 6
nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )
22. Hebammen, denen mindestens fnf Hebammen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )
23. Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [18] )
24. Hebammen, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 17 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens fnf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [6] und [14] )
26. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 23 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [8] )
27. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 24 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [8] )
28. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen ttig sind.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [19] )
29. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. Va Fallgruppe 11
nach fnfjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )