BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fllt
Vergtungsgruppe Kr. Va


1. - gestrichen -

 

2. - gestrichen -

 

3. - gestrichen -

 

4. Krankenschwestern, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens zwlf Pflegepersonen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [6] )

 

5. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] , [11] und [12] )

 

6. Krankenschwestern, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 13 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [8] )

 

7. Krankenschwestern der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppen 1 bis 19

 

nach vierjhriger Bewhrung in einer dieser Fallgruppen, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] und [4] )

 

8. Hebammen, die durch ausdrckliche Anordnung zur Vorsteherin des Kreisaals bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [13] )

 

9. Hebammen der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 20

 

nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach sechsjhriger Berufsttigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [2] und [4] )

 

10. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [14] )

 

11. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschluprfung, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 25 bestellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklrungen Nrn. [1] und [8] ).

 

12. Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppe Kr. V Fallgruppe 21

 

nach vierjhriger Bewhrung in dieser Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollerklrung Nr. [2] )

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