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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (Bund)

§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Kapitel I Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Nr. 1   zu §   1 - Geltungsbereich -

Nr. 2   zu §   3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Nr. 3   zu §   6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

Nr. 4   zu §§ 7, 8 - Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

Nr. 5   (Qualifizierung)

Nr. 6   zu § 26 – Erholungsurlaub –

Nr. 7   zu § 27  - Zusatzurlaub -

Kapitel II Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Nr. 8   zu §   1 - Geltungsbereich -

Nr. 9   zu §   3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Nr. 10 zu §   6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

Nr. 11 zu §   7 - Sonderformen der Arbeit -

Nr. 12 zu §   8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

Nr. 13 (Qualifizierung)

Nr. 14 zu § 19-  Erschwerniszuschläge -

Nr. 15 zu § 27 - Zusatzurlaub -

Nr. 16 zu Anhang zu § 46 - Regelung für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen -

Nr. 17 zu Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften -

Kapitel III Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 einschließlich Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten
in Bundeswehrkrankenhäusern

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Nr. 18 zu §   1            - Geltungsbereich -

Nr. 19 zu § 44 BT-K    - Regelmäßige Arbeitszeit -

Nr. 20 zu § 45 BT-K    - Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -

Nr. 21 zu § 46 BT-K    - Bereitschaftdienstentgelt –

Nr. 22 zu § 52 BT-K    - Tabellenentgelt -

Nr. 23 zu § 20              - Jahressonderzahlung -


Kapitel I
Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

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Nr. 1 zu § 1- Geltungsbereich -

 

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung,
soweit sie nicht unter Kapitel II oder die Sonderregelung für in Ausland entsandte Beschäftigte (§ 45) fallen.

 

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Nr. 2 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

 

(1) Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbildung im Selbstschutz
sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

 

(2) 1Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit
innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
2Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung durch Übergabe
eines verschlossenen Umschlages genügt werden, der nur vom Arzt zu öffnen ist.

 

(3) Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen,
insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

 

(4) Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unternehmung
Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.

 

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Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 3 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

 

(1) Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreicht werden
und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein,
wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.

 

(2) 1Für Beschäftigte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf Flug-, Schieß- und Übungsplätzen
beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz,
soweit nicht ein Sammelplatz bestimmt wird.
2Stellt der Arbeitgeber bei Entfernungen von der Grenze der Arbeitsstelle (z. B. Eingangstor)
bis zum Arbeitsplatz von mehr als einem Kilometer für diese Strecke
eine kostenlose Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung,
gilt die über die bei Gestellung eines Fahrzeugs üblicherweise benötigte Beförderungszeit hinausgehende Zeit
als Arbeitszeit.

Protokollerklärung:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes.
Er umfasst z. B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil,
in dem gearbeitet wird.

 

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Nr. 4 zu §§ 7, 8 - Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

 

(1) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit
wird bei der Bemessung des Entgelts mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

 

(2) 1Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat,
in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.
2Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.

 

(3) 1Die Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals beträgt,
wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt, 24 Stunden je Schicht,
sofern der Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten
in unmittelbarem Anschluss an die verlängerten Arbeitszeiten gewährleistet wird.
2Aus dienstlichen Gründen kann ein kürzerer Schichtturnus festgelegt werden.
3Durch entsprechende Schichteinteilung soll sichergestellt werden,
dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2
im Durchschnitt nicht überschritten wird.
4Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b werden zu 50 v. H. gezahlt.
5Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, sowie Zulagen nach Abs. 5 und 6 werden nicht gezahlt.
6Die über 168 Stunden hinausgehende Zeit wird bei der Bemessung des Entgelts mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet
und mit dem Überstundenentgelt vergütet.

 

(3a) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
kann die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals,
sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt,
auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden,
wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich eingewilligt hat.

 

(3b) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
kann die Arbeitszeit des Wachpersonals,
sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt,
auf bis zu 65 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden,
wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich eingewilligt hat.

Protokollerklärung zu den Absätzen 3a und 3b:
Bei den Stundenzahlen handelt es sich um Durchschnittswerte,
bezogen auf einen Ausgleichszeitraum von einem Jahr.

 

(3c) 1Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklären
oder die Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
2Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden.
3Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.

 

(4) Für Beschäftigte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt Anhang zu § 46
In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen
gilt Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Anhangs zu § 46 entsprechend.

 

(5) Zuschläge – außer Zeitzuschläge nach § 8 – sowie Zulagen können im Einvernehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch durch Verwaltungsanordnungen allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

 

Nr. 5

Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden,
erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.

 

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Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

 

Nr. 6 zu § 26 – Erholungsurlaub –

 

Bei der Berechnung nach § 21 werden die leistungsabhängigen Entgeltbestand-teile
aus dem Leistungslohnverfahren nach dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren
im Bereich der SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) berücksichtigt.

 

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Nr. 7 zu § 27 - Zusatzurlaub -

 

Für Beschäftigte, die unter Nr. 4 Abs. 3 fallen,
beträgt der Zusatzurlaub für je vier Monate der Arbeitsleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag.

 

 

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Kapitel II
Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten
im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 8 zu § 1 - Geltungsbereich -

 

1Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten.
2Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Beschäftigten,
die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenen-falls in mehreren Schichten,
tätig sein müssen und deren Tätigkeit in dem Stellen- und Ausrüstungsnachweis (STAN) aufgeführt ist.

Protokollerklärung zu Satz 2:
Die Eintragung in dem STAN berührt die Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht.

 

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Nr. 9 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

 

(1) Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen,
insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

 

(2) Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unternehmung
Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.

 

(3) 1Als Besatzungsmitglied von Schiffen und schwimmenden Geräten darf nur beschäftigt werden,
wer von einem Betriebsarzt auf Seediensttauglichkeit untersucht
sowie vom ihr/ihm als seediensttauglich erklärt worden ist
und wenn hierüber ein gültiges Zeugnis dieses Arztes vorliegt.
2Wird in dem Zeugnis keine Seediensttauglichkeit festgestellt,
ist dem Besatzungsmitglied grundsätzlich eine geeignete gleichwertige Beschäftigung an anderer Stelle zuzuweisen.
3Ist dies nicht möglich, erhält der Beschäftigte eine Ausgleichszulage
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem bisherigen und neuen Tabellenentgelt.

 

(4) 1Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit
innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
2Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung
durch Übergabe eines verschlossenen Umschlages genügt werden,
der nur vom Arzt zu öffnen ist.

 

(5) Beschäftigte haben sich unter Zahlung des Urlaubsentgelts
einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

 

(6) Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.

 

(7) Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten,
die mit Schiffsküchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen.

 

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Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 10 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

 

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auf sieben Tage verteilt werden.
2Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden,
wenn einer eine Mindestdauer von 6 Stunden hat.
3Bei Fahrten von Schiffen in See können die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit
bis zum Ablauf des Ausgleichzeitraums nach § 8 Abs. 2 zusammenhängend gewährt werden.

 

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt

a) für Hafendiensttage auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen acht Stunden arbeitstäglich oder 39 Stunden wöchentlich,

(b) für Seediensttage auf Dreiwachenschiffen acht Stunden täglich, auf Zwei- und Einwachenschiffen neun Stunden täglich.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Seediensttage sind alle Tage, an denen sich das Schiff mindestens 1 ½ Stunden
außerhalb der jeweiligen seewärtigen Zollgrenze des Hafens aufhält.
Geht ein Schiff außerhalb des Heimathafens in einem fremden Hafen vor Anker oder wird es dort festgemacht,
gelten die dort verbrachten Zeiten erst nach Ablauf des dritten Tages als Hafendiensttage.
Vorher sind auch die im fremden Hafen verbrachten Tage als Seediensttage zu bewerten.
Geht das Schiff auf außerdeutschen Liegeplätzen vor Anker oder wird es dort festgemacht,
sind die dort verbrachten Zeiten immer als Seediensttage zu bewerten.

 

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienst- und Hafendiensttage
gilt durch das Tabellenentgelt (§ 15) als abgegolten.

 

(4) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
2Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden,
so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.
3Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden.
4Trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein,
wird – unbeschadet des Satzes 2 – die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns
als Arbeitszeit gewertet.

 

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Nr. 11 zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -

 

(1) 1Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 10 Tagen im Monat,
in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden.
2Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.

 

(2) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord
wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet,
es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.

 

(3) 1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden,
können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden,
wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt.
2Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt:

a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes
    weniger als ein Drittel der Gesamtwachzeit ausmachen.

b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung
    oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht
    (z. B. Decks-, Maschinen-, Brücken- oder Ankerwachen)

2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschränkungen unterliegen,
werden wie folgt bewertet:

a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.

b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stundengarantie von drei Arbeitsstunden angesetzt,
    wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird.
    Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

 

(4) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache,
die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

 

(5) 1Im Seebetrieb kann die tägliche Arbeitszeit für Besatzungsmitglieder

- auf Ein- und Zwei-Wachen-Schiffen auf bis zu 12 Stunden und

- auf Ein-, Zwei- oder Drei-Wachen-Schiffen, wenn hierfür dringende betriebliche/dienstliche Gründe vorliegen,
  auf bis zu 13 Stunden

verlängert werden.
2Der Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder ist durch einen entsprechenden Ausgleich durch Freizeit
zu gewährleisten, so dass bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2
im Durchschnitt möglichst die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,
zumindest aber die gesetzlich nach dem Arbeitszeitgesetz
oder tarifvertraglich im Anwendungsbereich des Absatzes 6
vorgesehene Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.

Protokollerklärung zu Absatz 5:
Seebetrieb liegt ab dem Zeitpunkt vor, in dem das Schiff
zum Antritt oder zur Fortsetzung der Fahrt in See seinen Liegeplatz im Hafen zu verlassen beginnt
und endet mit dem Zeitpunkt, in dem das Schiff im Hafen ordnungsgemäß fest-gemacht hat.
Liegt das Schiff in der Werft, liegt kein Seebetrieb vor.

 

(6) 1Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
kann die Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder der Drei-Wachen-Schiffe
sowie der Zwei-Wachen-Schiffe des Trossgeschwaders der Einsatzflottille 2,
sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt,
auf bis zu 65 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden,
wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich einwilligt.
2Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklären oder die Einwilligung widerrufen,
dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
3Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden.
4Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.

Protokollerklärung zu Absatz 6:
Bei der Stundenzahl handelt es sich um einen Durchschnittswert,
bezogen auf einen Ausgleichszeitraum von einem Jahr.

 

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Nr. 12 zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

 

(1) Bei Seedienstagen werden die über acht Stunden täglich - höchstens 48 Stunden in der Woche -
hinaus geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt.

 

(2) Fallen in einer Kalenderwoche nur Hafendiensttage an, ist § 7 Abs. 7 anzuwenden.

 

(3) 1Fallen in einer Kalenderwoche Hafen- und Seediensttage an,
gelten die über 48 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden.
2Zeiten, die nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 3 auszugleichen sind, bleiben unberücksichtigt.
3Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 um mindestens zwei Stunden überschritten,
gelten bei der Berechnung des Entgelts zusätzlich zwei Arbeitsstunden als Überstunden.

 

(4) Für Seediensttage betragen
die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c, f 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f;
die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d und e werden in Höhe von 50 v. H. gezahlt.

 

(5) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 11 Abs. 1 werden Zeitzuschläge
nach § 8 Abs. 1 Buchst b bis f nicht gezahlt.

 

(6) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag
nach § 8 Abs. 1 Buchst b und Buchst. f nicht gezahlt.

 

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Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

 

Nr. 13

Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden,
erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.

 

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Nr. 14 zu § 19- Erschwerniszuschläge -

 

Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten
werden Zuschläge in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils
des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt.
Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Gegenständen der eigenen Verwaltung
sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände,
sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erheblicher Gefahr verbunden waren.

 

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Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

 

Nr. 15 zu § 27 - Zusatzurlaub -

 

Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 finden keine Anwendung.

 

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Nr. 16 zu Anhang zu § 46 - Regelung für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen -

Der Anhang zu § 46 gilt auch für Besatzungsmitglieder von Binnenfahrzeugen bei Teilnahme an Manövern
und ähnlichen Übungen in Binnengewässern.

 

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Nr. 17 zu Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften -

 

Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind,
wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerätes,
durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursachen auf dem Fahrzeug oder Gerät
nachweisbar entstandene Schaden an persönlichen Gegenständen
bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im Einzelfall ersetzt.

 

 

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Kapitel III

Medizinische Beschäftigte einschließlich Ärztinnen und Ärzten
sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten
in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr

 

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 18 zu § 1 - Geltungsbereich -

 

(1) Diese Regelungen gelten für medizinische Beschäftigte,
die in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigt sind.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

 

1. Medizinische Beschäftigte sind:

 

  1. Beschäftigte im Pflegedienst mit Tätigkeiten nach Teil IV Abschnitt 25
    der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes,

  2. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
     

  3. Beschäftigte in Gesundheitsberufen mit Tätigkeiten nach Teil III Abschnitt 21
    der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes sowie
     

  4. Psychologinnen und Psychologen.

 

2. 1Andere kurative Einrichtungen sind Einrichtungen,
in denen Patientinnen und Patienten ärztlich behandelt oder begutachtet werden,
z. B. Fachsanitätszentren, Sanitätsunterstützungszentren, Sanitätsversorgungszentren oder Sanitätsstaffeln.
2Andere kurative Einrichtungen liegen auch bei Einsatz auf Schiffen, Flugzeugen
oder anderen Beförderungsmitteln vor, wenn diese mit medizinischen Beschäftigten ausgestattet sind
(z.B. Bord-Ärztin oder Bord-Arzt, MedEvac).

 

(2) Für die medizinischen Beschäftigten gelten die Regelungen der §§ 41 bis 52
sowie 55 und 56 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K)
- vom 1. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum BT-K vom 31. März 2012 entsprechend,
soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

Redaktioneller Hinweis:

 

§ 2 des  am 1.1.2014 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrags Nr. 15 lautet:
 

Überleitung der Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr
 

1Die gemäß § 46 (Bund) Nr. 18 Abs. 2 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung
vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)
– Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum BT-K vom 31. März 2012
erfassten Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Zahnärztinnen und Zahnärzte
werden am 1. Januar 2014 gemäß den nachfolgenden Regelungen übergeleitet.
2Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte,
 

die Entgelt der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 oder 2 erhalten,
der Entgeltgruppe I zugeordnet,
 

und Ärztinnen und Ärzte, die Entgelt der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 oder 4
oder der Entgeltgruppe 15 Stufen 5 oder 6 erhalten,
der Entgeltgruppe II zugeordnet.


3Die Stufenzuordnung sowie der weitere Stufenaufstieg richten sich nach den Regelungen des BT-K.

 

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 19 zu § 44 BT-K – Regelmäßige Arbeitszeit -

 

Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung.

 

 

Nr. 20 zu § 45 BT-K - Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -

 

Die in Absatz 3 Satz 1 eröffnete Möglichkeit einer Umsetzung durch eine Betriebs-/Dienstvereinbarung
kann für den Bund auch durch einen Bundestarifvertrag erfolgen.

 

 

Nr. 21 zu § 46 BT-K – Bereitschaftdienstentgelt –

 

Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Anlage G BT-K die Anlage C (Bund) Anwendung findet
und dass sich die Bereitschaftsdienstentgelte bei allgemeinen Entgeltanpassungen
um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz verändern.

 

 

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

 

Nr. 22 zu § 52 BT-K - Tabellenentgelt -

 

(1) Absatz 2 findet keine Anwendung.

 

(2) Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Tabellenentgelt nach der Anlage D (Bund).

 

(3) Beschäftigte im Pflegedienst erhalten ein Tabellenentgelt nach Anlage E (Bund).

 

(4) Die übrigen medizinischen Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt
nach den für den Bund geltenden allgemeinen Regelungen des TVöD.

 

(5) 1Medizinische Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden,
erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile.
2Für Beschäftigte im Pflegedienst gilt § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA entsprechend.

 

 

Nr. 23 zu § 20 - Jahressonderzahlung -

 

(1) § 20 findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.

 

(2) Auf die Beschäftigten der Entgeltgruppe Kr. 9a findet der in § 20 Abs. 2 Satz 1
für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwen-dung.

 

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