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Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (Bund)

§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte,
die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind

Nr. 1     zu §   1 - Geltungsbereich -
Nr. 2                   (Auswärtiger Dienst)
Nr. 3     zu §   3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –

Nr. 4     zu §   4 - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung -

Nr. 5     zu §   6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

Nr. 6     zu §   8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

Nr. 7     zu § 14 - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit -

Nr. 8     zu § 15 -Tabellenentgelt -

Nr. 9     zu § 22 - Entgelt im Krankheitsfall -

Nr. 10   zu § 23 - Sterbegeld -

Nr. 11   zu § 26 - Erholungsurlaub -

Nr. 12   zu § 33 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung -

Nr. 13   zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

Nr. 14                 (Bundeswohnungen)

Nr. 15   zu § 37 - Ausschlussfrist –


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Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte mit deutscher Staatsangehörigkeit
(Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG)
oder einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der europäischen Union
bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen
sowie bei anderen Dienststellen der Bundesrepublik im Ausland (Auslandsdienststellen),
die nach Abschluss eines Arbeitsvertrages nach Bundestarifrecht
von ihrer obersten Bundesbehörde zur Dienstleistung in das Ausland entsandt worden sind (entsandte Kräfte)
oder denen die gleiche Rechtsstellung durch einen mit der obersten Bundesbehörde
geschlossenen Arbeitsvertrag eingeräumt worden ist.

 

(2) Die Nrn. 3, 4, und 12 gelten auch für Beschäftigte des Bundes, die bei einer Inlandsdienststelle tätig sind,
dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages nach jedoch auch zu Auslandsdienststellen entsandt werden können.

 

(3) Diese Sonderregelungen gelten nicht für Beschäftigte, die Einheiten der Bundeswehr
bei deren vorübergehender Verlegung zu Ausbildungszwecken in das Ausland folgen.

 

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Nr. 2

1Für Beschäftigte bei Auslandsvertretungen (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD)
gelten die §§ 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 27 GAD entsprechend.
2Die §§ 16, 22, 26 GAD gelten für diese Beschäftigte entsprechend,
soweit keine Leistungen nach anderen Vorschriften gewährt werden.

 

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Nr. 3 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –

Der Arbeitgeber kann auch Untersuchungen auf Tropentauglichkeit anordnen.

 

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Nr. 4 zu § 4 - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung -

§ 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.

 

 

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Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 5 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

1Eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamten an einer Auslandsdienststelle
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bzw. nach § 5 der Arbeitszeitverordnung
gilt auch für die entsprechen-den Beschäftigten an dieser Dienststelle.
2In diesen Fällen findet ein Ausgleich für Überstunden (Nr. 6 Satz 1) nur statt,
wenn die verkürzte regelmäßige Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Monat überschritten wird.

 

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Nr. 6 zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

1Überstundenentgelt, Zeitzuschläge und Zulagen nach § 8 werden nicht gezahlt.
2Alle Überstunden sind bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden
durch entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.
3Rufbereitschaft und Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft werden nicht bezahlt,
sondern unter Berücksichtigung des Satzes 1 auf der Berechnungsgrundlage des § 8 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen;
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

Protokollerklärung:
Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung zuzüglich der Zeitzuschläge für Überstunden
ist das Überstundenentgelt.

 

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Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

 

Nr. 7 zu § 14 - Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit -

1Die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 wird auch dann nicht gezahlt,
wenn die Beschäftigten andere Beschäftigte oder Beamte während deren Heimaturlaubs
länger als einen Monat oder im Fall des § 14 Abs. 2 länger als drei Tage vertreten.
2Zeiten einer höherwertigen Heimaturlaubsvertretung werden bei einer anschließenden höherwertigen Vertretung
aus anderen Gründen auf die in § 14 Abs. 1 genannte Frist von einem Monat angerechnet.

Protokollerklärung:
1Dem Beschäftigten darf innerhalb eines Jahres eine Heimaturlaubsvertretung nur einmal übertragen werden.
2Die Regelung für Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 tritt erst bei In-Kraft-Treten
eines Tarifvertrags nach § 14 Abs. 2 in Kraft.

 

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Nr. 8 zu § 15 -Tabellenentgelt -

(1) 1Beschäftigten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland
werden zu dem Tabellenentgelt (§ 15) Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung
der §§ 15 und 52 bis 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.
2Die Auslandsbezüge bleiben bei der Jahressonderzahlung (§ 20) unberücksichtigt.

 

(2) 1Die Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI.1 Bundesbesoldungsgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass anstelle der Zeilen des Tabellenkopfes „Grundgehaltsspanne von – bis“
der Tabellenkopf nach Anlage B (Bund) Anwendung findet.
2Die Beträge der Anlage A (Bund) nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
3Teilzeitbeschäftigten steht der Auslandszuschlag anteilig gemäß § 24 Abs. 2 zu.

Protokollerklärung:
Die Tarifvertragsparteien überprüfen Ende 2015,
ob die Entwicklung der Zuschlagstabellen für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte
kohärent verläuft oder Anpassungsbedarf besteht.

 

(3) 1Zulagen und Zuschläge werden mit Ausnahme der in Absatz 1 geregelten Entgeltbestandteile
den bei Auslandsdienststellen tätigen Beschäftigten nicht gezahlt.
2Aufwandsentschädigungen werden nach den für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten
geltenden Bestimmungen gezahlt.

 

 

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Nr. 9 zu § 22 - Entgelt im Krankheitsfall -

(1) 1Bei einer durch Krankheit oder Arbeitsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im Ausland
werden das Tabellenentgelt und die Auslandsbezüge (Nr. 8) ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit
bis zum Tage vor der Rückreise vom Auslandsdienstort in das Inland gewährt.
2Die im § 22 Abs. 3 festgesetzten Fristen für die Gewährung eines Krankengeldzuschusses
beginnen mit dem Tage der Abreise des Beschäftigten vom Auslandsdienstort zu laufen.

 

(2) Beschäftigte, die bei einer Auslandsdienststelle tätig sind, sollen den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
durch eine Bescheinigung des Vertrauensarztes der Auslandsdienststelle erbringen;
Beschäftigte bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung sollen den Nachweis in der Weise erbringen,
wie er durch die Geschäftsordnung für die Auslandsvertretung vorgesehen ist.

 

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Nr. 10 zu § 23 Abs. 3 - Sterbegeld -

Der Berechnung des Sterbegeldes für die Hinterbliebenen von Beschäftigten gemäß § 23 Abs. 3,
die zur Zeit ihres Todes Auslandsbezüge erhielten, sind diese Auslandsbezüge,
jedoch ausschließlich einer Aufwandsentschädigung, zugrunde zu legen.

 

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Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

 

Nr. 11 zu § 26 - Erholungsurlaub -

(1) Für den Erholungsurlaub gelten neben den tariflichen Vorschriften die jeweiligen Bestimmungen
für die im Ausland tätigen Bundesbeamten entsprechend.

 

(2) 1Wird das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf eines Urlaubs im Inland,
für den Fahrkostenzuschuss gewährt wurde, aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grunde gelöst,
so werden die niedrigsten Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung)
nur der Reise vom Dienstort in das Inland erstattet.
2Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres nach Beendigung eines Urlaubs im Inland
aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grunde gelöst,
so hat der Beschäftigte die Hälfte der dafür erstatteten Fahrkosten zurückzuzahlen,
es sei denn, das er im Anschluss an den Urlaub an einen anderen Dienstort versetzt worden war
und den Dienst dort angetreten hatte.

 

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Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Nr. 12 zu § 33 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung -

(1) 1Im Wirtschaftsdienst Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 bedürfen
in den ersten zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zur Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung in einem der ausländischen Staaten,
in dem sie während ihres Arbeitsverhältnisses tätig waren,
der Genehmigung des Arbeitgebers.
2Wird eine entgeltliche Beschäftigung ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen,
so hat der Beschäftigte eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen seiner letzten Auslandsvergütung zu entrichten.
3Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

 

(2) Beschäftigte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung in einer Fremdsprache erhalten haben,
sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten dieser Ausbildung zu erstatten,
wenn das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Beschäftigten zu vertretenden Grunde
vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Sprachausbildung endet.

 

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Zu Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 13 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
sind die für die Beamtinnen/Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen
mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

 

1. Im Falle des Ausscheidens eines Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis an einem Auslandsdienstort
wird eine Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn für den Umzug an den Auslandsdienstort
Umzugskostenvergütung gewährt und nicht zurückgefordert worden ist.
§ 19 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - bleibt unberührt.

 

2. Der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde
im Ausland beendet worden ist, hat für sich und die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV bezeichneten Personen
Anspruch auf eine Umzugskostenvergütung nach §§ 2 bis 5 und 10 AUV sowie § 9 Abs. 1 BUKG.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt,
wenn der Beschäftigte spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach einem frei gewählten Wohnort im Inland umzieht.
§ 19 Abs. 1 bis 3 AUV bleibt unberührt.
§ 19 Abs. 1 bis 3 AUV gilt entsprechend, wenn der Beschäftigte
wegen Bezugs eines vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes
oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
im Ausland aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

 

3. In dem Falle der Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 werden Auslagen für eine Umzugsreise nicht erstattet.

 

4. Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Beschäftigte zu vertretenden Grunde
vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug,
für den Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1
oder Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG
- zugesagt worden war,
so hat der Beschäftigte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.
War die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt worden,
ist nur der nach § 12 AUV gewährten Ausstattungsbeitrag zurückzuzahlen,
wenn der Beschäftigte insgesamt mehr als zwei Jahre bei Auslandsdienststellen tätig war.
Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagte Umzugskostenvergütung,
wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Beschäftigten endet.
§ 19 Abs. 4 AUV bleibt unberührt.

 

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Nr. 14

Für Bundeswohnungen, die Beschäftigte an Auslandsdienststellen
aus dienstlichen oder sonstigen im Interesse des Bundes liegenden Gründen zugewiesen werden,
gilt sinngemäß die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen
(Dienstwohnungsvorschriften - DWV -) vom 16. Februar 1970 (GMBI. S. 99) in ihrer jeweils geltenden Fassung
und in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland - DWVA) vom 1. Februar 1973 (GMBI. S. 82)
in der jeweils geltenden Fassung.

 

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Zu Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

 

Nr. 15 zu § 37 - Ausschlussfrist –

Die Ausschlussfrist (§ 37) beträgt 9 Monate.


 

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