6.1 Geltungsbereich
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum TVöD BT-V wird § 46 (Bund) Kapitel III TVöD BT-V
neu gefasst und inhaltlich geändert.
Von den Regelungen des Kapitels III werden nunmehr medizinische Beschäftigte in Bundeswehrkrankenhäusern
und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr erfasst.
Das bedeutet eine Änderung des persönlichen und des betrieblichen Geltungsbereichs.
Vom persönlichen Geltungsbereich sind nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Nr. 18 Abs. 1 zu § 1 TVöD BT-V
folgende Beschäftigte erfasst:
Beschäftigte im Pflegedienst mit Tätigkeiten nach Teil IV Abschnitt 25 der Entgeltordnung (Beschäftigte im Pflegedienst),
Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Teil III Abschnitt 21 der Entgeltordnung (Beschäftigte in Gesundheitsberufen)
sowie Psychologinnen und Psychologen.
Nicht mehr erfasst sind andere Beschäftigte wie z. B. Beschäftigte im Verwaltungsdienst
oder im technischen Dienst.
Der betriebliche Geltungsbereich wird über die bisherigen Bundeswehrkrankenhäuser hinaus
auf „andere kurative Einrichtungen der Bundeswehr“ erweitert,
die in der Protokollerklärung Nr. 2 definiert werden.
Für diese medizinischen Beschäftigten gelten die Regelungen der §§ 41 bis 52
sowie § 55 und § 56 des TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum BT-K vom 31. März 2012 entsprechend,
soweit in den Nrn. 19 bis 23 nicht etwas anderes bestimmt ist (Nr. 18 Abs. 2 zu Nr. 1 TVöD BT-V).
Bisher wird auf den BT-K in der Fassung vom 1. August 2006 verwiesen.
Im Wesentlichen folgen daraus Änderungen für die Eingruppierung und das Entgelt
von Ärztinnen und Ärzte sowie das Entgelt von Beschäftigten im Pflegedienst.
6.2 Entgelt und Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte an Bundeswehrkrankenhäusern sind nach § 1 Abs. 2 Buchst. b TV EntgO Bund
vom Geltungsbereich des TV EntgO Bund ausgenommen.
Über den Verweis auf den BT-K regelt sich die Eingruppierung von Ärztinnen und Ärzten
sowie von Zahnärztinnen und Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern
und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr vielmehr nach § 51 Abs. 1 BT-K.
In Entgeltgruppe I sind Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit
und in Entgeltgruppe II Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert.
Ärztinnen und Ärzte erhalten ab 1. Januar 2014 ein Tabellenentgelt nach der
neuen Anlage D (Bund) TVöD BT-V (Nr. 22 Abs. 2 zu § 52 BT-K);
dadurch ergeben sich deutliche Entgelterhöhungen für alle übergeleiteten Beschäftigten.
Die Beträge erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen.
Die Bereitschaftsdienstentgelte ergeben sich aus Teil I der neuen Anlage C (Bund) TVöD BT-V.
Die Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in die neue Entgelttabelle richtet sich nach
§ 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 16 zum TVöD BT-V.
6.3 Entgelt und Eingruppierung für Beschäftigte im Pflegedienst
Die Tätigkeitsmerkmale von Beschäftigten im Pflegedienst sind in Teil IV Abschnitt 25
der Entgeltordnung (Beschäftigte im Pflegedienst) geregelt;
für die Eingruppierung gilt der TV EntgO Bund.
Beschäftigte im Pflegedienst erhalten ab 1. Januar 2014 ein Tabellenentgelt nach der
neuen Anlage E (Bund) TVöD BT-V (Nr. 22 Abs. 3 zu § 52 BT-K).
Durch die neue Tabelle ergeben sich keine Änderungen in der Entgelthöhe.
Die Beträge erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen.
Die Bereitschaftsdienstentgelte ergeben sich aus Teil II der neuen Anlage C (Bund) TVöD BT-V.

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