Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 18 |
Leistungsentgelt - gestrichen - |
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§ 18 wurde durch den 2. Änderungsvertrag vom 31.3.2009
Der folgende Text gilt also nicht mehr!!!
(1) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt eingeführt. 2Die Zielgröße ist 8 v.H. 3Bis zu einer anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers, mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte, für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt.
(2) Es besteht die Verpflichtung, die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.
(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) 1Nähere Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart.
(5) Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht zustande kommt, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem Jahr 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.
Protokollerklärungen zu § 18: 1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
Niederschriftserklärung zu § 18:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
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B. Sonderregelungen zu § 18 (redaktionelle Ergänzung) | |
§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
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§ 41 Ärzte an Universitätskliniken |
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§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
keine |
§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H. |
keine |
§ 44 Lehrkräfte |
keine |
§ 45 Theater, Bühnen |
keine |
§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte |
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§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg |
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§ 48 Forstlicher Außendienst |
keine |
§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr. |
keine |