(1)
1Ab dem 1.
Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt
eingeführt.
2Die
Zielgröße ist 8 v.H.
3Bis zu einer
anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H. der ständigen
Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen
Arbeitgebers, mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und
Ärzte, für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3:
1Ständige
Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für
die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im
Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem
betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind.
2Nicht
einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen,
Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen,
Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige
Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
(2) Es besteht die
Verpflichtung, die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.
(3) Die ausgezahlten
Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4)
1Nähere
Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in
landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart.
2Dabei
kann über das tariflich festgelegte Leistungsentgelt hinaus ein
zusätzlich höheres Leistungsentgelt vereinbart werden.
3In
einem landesbezirklichen Tarifvertrag kann auch vereinbart werden,
dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltes zusätzlich zur
Jahressonderzahlung auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt
ausgeschüttet wird.
(5) Solange eine
landesbezirkliche Regelung nicht zustande kommt, erhalten die
Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem
Jahr 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat
September desselben Jahres jeweils zusteht.
(6) 1Beschäftigte im
Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung
erhalten.
2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel-
und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus
Mitteln privater Dritter verbleiben.
3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere
Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer
für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise
erbrachten Leistung beigetragen haben.
4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres
Jahrestabellenentgelts betragen.
5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(7) 1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den
Absätzen 1 bis 6 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft
oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen.
2Die Zulage kann befristet werden.
3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Niederschriftserklärung zu § 18 Absätze 7 und 8:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass in der
nächsten Tarifrunde weitergehende Regelungen zur dienstlichen
beziehungsweise betrieblichen Ausgestaltung geprüft werden, wenn in
der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme erkennbar sind.
(8) Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den
Absätzen 1 bis 6 eine einmalige Leistungsprämie zahlen, wenn sie
besondere Leistungen erbracht haben.
Niederschriftserklärung zu § 18 Absätze 7 und 8:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass in der
nächsten Tarifrunde weitergehende Regelungen zur dienstlichen
beziehungsweise betrieblichen Ausgestaltung geprüft werden, wenn in
der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme erkennbar sind.
(9) Das Volumen für das Leistungsentgelt nach Absatz 1 wird
durch die Zahlungen nach den Absätzen 6 bis 8 nicht berührt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1.
1Eine
Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines
Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen
Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt
sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer
Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung eines
Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2.
1Leistungsgeminderte
dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen
werden.
2Ihre
jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt
werden.
Niederschriftserklärung zu § 18:
Das
als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt
finanziert
- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte
Bezüge im Sinne des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der
Altersteilzeit sind. Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin,
dass der ATV sowie die Satzung der VBL entsprechend angepasst
werden.