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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 40

Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 6

Zu § 18 - Leistungsentgelt -

 

§ 18
(in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung)

Besondere Zahlung im Drittmittelbereich,

Leistungszulage und -prämie

(1) 1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten.
2
Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben.
3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben.
4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen.
5
Sie ist nicht zu-satzversorgungspflichtig.

(2) 1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen.
2
Die Zulage kann befristet werden.
3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

(3) Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine ein-malige Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.

Nr. 6 in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung

Redaktioneller Hinweis: Abweichungen von § 18 (neu Abs. 6 – 9) sind Fettschrift dargestellt

(1) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt eingeführt.

2Die Zielgröße ist 8 v.H.

3Bis zu einer anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers, mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte, für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind.
2Nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.

 

(2) Es besteht die Verpflichtung, die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.

 

(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

(4) 1Nähere Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart.
2Dabei kann über das tariflich festgelegte Leistungsentgelt hinaus ein zusätzlich höheres Leistungsentgelt vereinbart werden.
3In einem landesbezirklichen Tarifvertrag kann auch vereinbart werden, dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltes zusätzlich zur Jahressonderzahlung auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet wird.

 

(5) Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht zustande kommt, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem Jahr 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.

 

(6) 1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten.

2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben.

3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben.

4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen.

5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

(7) 1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen.

2Die Zulage kann befristet werden.

3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Niederschriftserklärung zu § 18 Absätze 7 und 8:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass in der nächsten Tarifrunde weitergehende Regelungen zur dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Ausgestaltung geprüft werden, wenn in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme erkennbar sind.

 

(8) Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine einmalige Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.
Niederschriftserklärung zu § 18 Absätze 7 und 8:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass in der nächsten Tarifrunde weitergehende Regelungen zur dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Ausgestaltung geprüft werden, wenn in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme erkennbar sind.

 

(9) Das Volumen für das Leistungsentgelt nach Absatz 1 wird durch die Zahlungen nach den Absätzen 6 bis 8 nicht berührt.

 

Protokollerklärungen zu § 18:

1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

 

Niederschriftserklärung zu § 18:

Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit sind. Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV sowie die Satzung der VBL entsprechend angepasst werden.

 

 

 

 

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