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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.8 Die einzelnen Einkunftsarten | |
b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15a Verluste bei beschränkter Haftung § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sind
3§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
(1a) 1In den Fällen des
§ 4 Abs. 1
Satz 4 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der
Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und
Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an
der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen
Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine
Sitzverlegung stattgefunden hätte.
2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2) 1Eine selbständige nachhaltige
Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn
die Betätigung weder als Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch
als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
(4) 1Verluste aus gewerblicher
Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen
auch nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht. 8Satz 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Fußnote
§ 15 Abs. 3 Nr. 1: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 32a
§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung
(1) 1Der einem Kommanditisten
zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft
darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch
mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen oder
abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem
Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(3) 1Soweit ein negatives
Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht
oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf
Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu
berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn
zuzurechnen.
2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht
ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten,
vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt
um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer
Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.
2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen. 3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat. 5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden. 6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4
sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer,
soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar
ist, insbesondere für
§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) 1Verluste im Zusammenhang mit
einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
nach
§ 10d
abgezogen werden.
2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Steuerstundungsmodell im
Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form
negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der
Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten
Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch
aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des
eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht
ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert
festzustellen.
2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) zuständig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen. § 16 Veräußerung des Betriebs
(1) 1Zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei
der Veräußerung
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des
Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt.
2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die
Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3.
2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden. 3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55.
Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig,
so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro
übersteigt.2Der Freibetrag ist dem
Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf
einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von
§ 8b Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten
Steuerpflichtigen auf einen von
§ 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer
übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert
anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile
innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der
Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch
einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 des
Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Abs. 2 Satz
3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
§ 17 Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften
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