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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts |
zu EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung | |
EStR 15 a. Verluste bei beschränkter Haftung Zusammentreffen von Einlage- und Haftungsminderung
(1) Treffen Einlage- und Haftungsminderung in einem
Wirtschaftsjahr zusammen, ist die Einlageminderung vor der
Haftungsminderung im Rahmen des
§ 15 a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
Sonderbetriebsvermögen
(2) 1 Verluste, die der Gesellschafter
im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erleidet, sind grundsätzlich
unbeschränkt ausgleichs- und abzugsfähig.
2 Sie sind ausnahmsweise nicht unbeschränkt ausgleichs- und abzugsfähig, wenn sich das Sonderbetriebsvermögen im Gesamthandseigentum einer Gesellschaft, z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, befindet, bei der für die Verluste der Gesellschafter ihrerseits § 15 a EStG gilt.
Außenhaftung des Kommanditisten nach
§ 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG
(3) 1 Der erweiterte Verlustausgleich
oder -abzug im Jahr der Entstehung des Verlustes bei der KG setzt u. a.
voraus, dass derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist und der deshalb
den Verlustanteil bei seiner persönlichen Steuerveranlagung ausgleichen
oder abziehen will, am Bilanzstichtag namentlich im Handelsregister
eingetragen ist.
2 Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister reicht nicht aus. 3 Dies gilt auch, wenn die Eintragung z. B. wegen Überlastung des Handelsregistergerichts oder wegen firmenrechtlicher Bedenken des Gerichts noch nicht vollzogen ist. 4 Bei Treuhandverhältnissen im Sinne des § 39 AO und bei Unterbeteiligungen, die ein beschränkt haftender Unternehmer einem Dritten an seinem Gesellschaftsanteil einräumt, reicht für den erweiterten Verlustausgleich oder -abzug die Eintragung des Treuhänders oder des Hauptbeteiligten im Handelsregister nicht aus. 5 Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn sich die Haftung des Kommanditisten aus § 176 HGB ergibt. 6 Nach der Konzeption des § 15 a EStG kann der Kommanditist Verluste insgesamt maximal bis zur Höhe seiner Einlage zuzüglich einer etwaigen überschießenden Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB steuerlich geltend machen. 7 Daher darf auch bei einer über mehrere Bilanzstichtage bestehenden Haftung das Verlustausgleichsvolumen nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. 8 Die spätere haftungsbeendende Einlageleistung schafft auch nach Ablauf des Elf-Jahreszeitraums nach § 15 a Abs. 3 EStG kein zusätzliches Verlustausgleichspotential. 9 Das Verlustausgleichspotential nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG darf auch dann nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Außenhaftung des Kommanditisten auf Grund von Entnahmen nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB wieder auflebt.
Verrechenbare Verluste im Veräußerungs- bzw. Liquidationsfall
(4) 1 Bezugsgröße der Steuerbefreiung
des
§ 16 Abs. 4 EStG ist der Veräußerungsgewinn nach der Minderung um
die verrechenbaren Verluste.
2 Soweit ein Kommanditist sein negatives Kapitalkonto durch nachträgliche Einlagen wieder ausgleicht, trägt er die für ihn gemäß § 15 a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verluste spätestens bei der Liquidation der Gesellschaft bzw. der gänzlichen Veräußerung des Mitunternehmeranteiles auch wirtschaftlich. 3 Deshalb können verrechenbare Verluste, die nach Abzug von einem etwaigen Veräußerungsgewinn verbleiben, im Zeitpunkt der gänzlichen Veräußerung des Mitunternehmeranteiles bzw. der Betriebsaufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen als ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste behandelt werden.
Ausländische Verluste
(5) 1 Auf den Anteil am Verlust aus
ausländischen Betriebsstätten ist auf Ebene der Gesellschaft
§ 15 a EStG anzuwenden.
2 Ergibt sich nach Anwendung des § 15 a EStG ein ausgleichsfähiger Verlust, ist des Weiteren — getrennt nach Staaten — festzustellen, ob und ggf. inwieweit es sich um einen Verlust aus einer aktiven Tätigkeit im Sinne des § 2 a Abs. 2 EStG handelt oder um einen Verlust, der den Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt (Verlust aus passiver Tätigkeit). 3 Soweit ein Verlust aus passiver Tätigkeit vorliegt, ist auf Ebene des Gesellschafters zu prüfen, ob ein Ausgleich mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat in Betracht kommt. 4 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für ausländische Personengesellschaften unter den Voraussetzungen des § 15 a Abs. 5 Nr. 3 EStG.
Verlustzurechnung nach
§ 52 Abs. 33 Satz 4 EStG beim Ausscheiden von Kommanditisten
(6) 1 In Höhe der nach
§ 52 Abs. 33 EStG als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den
anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung
von Verlusten geltenden Grundsätze nach Maßgabe des Einzelfalles
Verlustanteile anzusetzen (§ 52
Abs. 33 Satz 4 EStG).
2 Das bedeutet, dass im Falle der Auflösung der Gesellschaft diese Verlustanteile ausschließlich bei den unbeschränkt haftenden Mitunternehmern anzusetzen sind. 3 In den Fällen des Ausscheidens von Mitgesellschaftern ohne Auflösung der Gesellschaft sind bei den Mitunternehmern, auf die der Anteil des Ausscheidenden übergeht, in Höhe der in dem Anteil enthaltenden und auf sie übergehenden stillen Reserven Anschaffungskosten zu aktivieren. 4 In Höhe des Teilbetrags des negativen Kapitalkontos, der die stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts übersteigt, sind bei den Mitunternehmern, auf die der Anteil übergeht, Verlustanteile anzusetzen. 5 Soweit die übernehmenden Mitunternehmer beschränkt haften, ist bei ihnen die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 15 a EStG zu beachten. |