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Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts | |||
zu EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | ||||
EStR 17. Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften
(1) 1 § 17
EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören.
2 In diesem Fall ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.
Beteiligung
(2) Eine Beteiligung im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige
nominell zu mindestens 1 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft
beteiligt ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung
beteiligt war.
Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften
(3) Überlässt der im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Anteilseigner einem Dritten
unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft im
Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind die vom Dritten erworbenen Anteile
teilweise nach
§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet (Unentgeltlicher
Anwartschaftserwerb).
(4) — unbesetzt —
Anschaffungskosten der Anteile
(5) 1 Eine Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung
nicht.
2 Die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (§ 3 KapErhStG).
Veräußerungskosten
(6) Als Veräußerungskosten im Sinne des
§ 17 Abs. 2 EStG können nur solche Aufwendungen geltend gemacht
werden, die in unmittelbarer Beziehung zu dem einzelnen
Veräußerungsgeschäft stehen.
Veräußerungsgewinn
(7) 1 Für eine in Fremdwährung
angeschaffte oder veräußerte Beteiligung im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaffungskosten, der
Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer
Entstehung aus der Fremdwährung in Euro umzurechnen.
2 Wird eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, gilt R 16 Abs. 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ertrags- oder Zinsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen ist.
Einlage einer wertgeminderten Beteiligung
(8) Aus Gründen sachlicher Billigkeit ist in Fällen, in denen eine
Beteiligung im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG aus einem Privatvermögen in ein
Betriebsvermögen eingelegt wird und der Teilwert der Beteiligung im
Zeitpunkt der Einlage unter die Anschaffungskosten gesunken ist, der
Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren
Teilwert im Zeitpunkt der Einlage festzuhalten und im Zeitpunkt des
Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen für Zwecke der
Einkommensteuer zur Hälfte (§ 3 c
Abs. 2 EStG) gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn
Freibetrag
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