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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) |
zu EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | |
§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften § 54 Übersendung von Urkunden durch die Notare | |
§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
1Bei Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft, die vor dem 21. Juni 1948 erworben worden
sind, sind als Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des
Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit
denen die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in
Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt werden
können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen
beschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der Rückgabe der
Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert
im Zeitpunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend.
2Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff 1 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli 1959. § 54 Übersendung von Urkunden durch die Notare
(1) 1Die Notare übersenden dem in §
20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine
beglaubigte Abschrift aller auf Grund gesetzlicher
Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die
Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung
oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung
über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben.
2Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind.
(2) 1Die Abschrift ist binnen zwei
Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab
gerechnet, einzureichen.
2Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet sein, mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt geführt wird. 3Die Absendung der Urkunde ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde beziehungsweise auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken.
(3) Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt
werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt
abgesandt ist.
(4) Im Fall der Verfügung über Anteile an
Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig
ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten,
das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten
Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem
Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung
für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.
Fußnote |