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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA) |
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Niederschriftserklärungen 0.1 Zu § 1 Abs. 1: 1Vom Geltungsbereich des BT-B nicht erfasst werden insbesondere Lehrkräfte an Heim- und Internatsschulen.
1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind,
3. Zu § 4 Abs. 1: Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff;
3.1 Zu § 5.1 Abs. 4 Satz 3: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein.
3.2 Zu § 7 Abs. 1 Satz 1: Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.
4. Zu § 8 Abs. 3: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung
4.1 Zu den §§ 6 bis 10: 1Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc.
5. Zu § 10 Abs. 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.
5.1 Zu § 12.1 Abs. 6: Für die in Absatz 6 genannten Beschäftigten gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils sowie die entsprechenden Regelungen des TVÜ-VKA.
6. Zu § 14 Abs. 1:
7. (nicht besetzt)
8. Zu § 16 Abs. 2 Satz 2: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
8a. Zu § 16 Abs. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe
9. (nicht besetzt)
10. (nicht besetzt)
11. (nicht besetzt)
12. Zu § 18 Abs. 3: Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert - Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form, - im Rahmen zukünftiger Tarifrunden. Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
13. Zu § 18: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
14. Zu § 18 Abs. 5 Satz 2: 1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
15. Zu § 18 Abs. 5 Satz 3: Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
16. Zu § 18 Abs. 7: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall. Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.
17. Zu § 18 Abs. 8: Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K
18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass
18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
19. Zu Abschnitt III: Die Tarifvertragsparteien werden zeitnah Tarifverhandlungen
19a. Zu § 26 Abs. 1: 1Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen,
20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
21. Zu der Protokollerklärung Nr. 13 im Anhang zu der Anlage C: 1Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) ist eine Organisationsbezeichnung,
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