T V ö D - B |
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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA) |
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Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 14 | Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit |
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag wird im Rahmen eines Kataloges,
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
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