(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert:
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Entgeltgruppe 14 Stufe 1: Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit
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Entgeltgruppe 14 Stufe 2: Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung
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Entgeltgruppe 14 Stufe 3: Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit
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Entgeltgruppe 14 Stufe 4: Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit
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Entgeltgruppe 15 Stufe 5: Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit
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Entgeltgruppe 15 Stufe 6: Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit
2§§ 16 und 17 bleiben unberührt.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage
ab 1. März 2012 von monatlich 391,82 Euro,
ab 1. Januar 2013 von monatlich 397,31 Euro und
ab 1. August 2013 von monatlich 402,87 Euro.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung
oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten,
erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage
ab 1. März 2012 von monatlich 280,63 Euro,
ab 1. Januar 2013 von monatlich 284,56 Euro und
ab 1. August 2013 von monatlich 288,54 Euro.
(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind,
erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage
ab 1. März 2012 von monatlich 280,63 Euro,
ab 1. Januar 2013 von monatlich 284,56 Euro und
ab 1. August 2013 von monatlich 288,54 Euro.
(5) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion.
2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt,
besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage.
3Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte,
Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.
Protokollerklärungen zu § 12.1:
1. 1Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt,
der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.
2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
2. Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5
von der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt folgendes:
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Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 2 bis 5 ist es unschädlich,
wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
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Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unter-stellten Ärzte mit,
die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen
oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn)
zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
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Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes,
z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
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