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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil B

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen VKA

§ 56

Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Trimain ab 90 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang zu der Anlage C (VKA)

 

S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher

Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher

Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten

ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 4

1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher

Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3)

 

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S 5

1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 4)

 

 

S 6

Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer

Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5)

 

 

S 7

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

 

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S 8

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6)

 

2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender

Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 7)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe

S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 4)

 

5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.

Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 9

1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden

Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe

S 8 Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und Nr. 8)

 

 

S 10

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 11

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit

staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit

staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 11)

 

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S 13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 10)

 

6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister

oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst

als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten

oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch

den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der

Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 14

Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen

zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit

mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten,

welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten,

die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen

mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst

der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

 

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S 15

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 100 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 10)

 

6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 10)

 

7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu

einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe

S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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S 16

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 130 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit

wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 9)

 

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S 17

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 180 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte

Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von

mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9)

 

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 50 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 10)

 

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/

Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer

Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 10)

 

5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere

Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung

oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

 

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S 18

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung

von mindestens 90 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 10)

 

2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen

mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das

Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe

S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

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Protokollerklärungen:

 

Protokollerklärung Nr. 1:

1Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/

Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der

Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim

oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)
eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,

wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen

im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege

ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig

untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
2Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in

einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.

3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte

einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

 

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Protokollerklärung Nr. 2:

Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX

und in psychiatrischen Kliniken,

b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere

Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter

Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem

Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen

der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX

oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

 

Protokollerklärung Nr. 3:

Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit

in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht

schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B.

in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für

Obdachlose).

 

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Protokollerklärung Nr. 4:

Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs-

und sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

Protokollerklärung Nr. 5:

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher

    Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig

    sind,

eingruppiert.

 

Protokollerklärung Nr. 6:

Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere

Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter

Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem

Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen

der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX

oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte

mindestens der Entgeltgruppe S 6,

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden

Aufgaben.

 

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Protokollerklärung Nr. 7:

Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind

Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung

über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz

vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang

für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich

abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung

„staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“

erworben haben.

 

Protokollerklärung Nr. 8:

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten,

Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen

der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

 

Protokollerklärung Nr. 9:

1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr

grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen

Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.

2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig

belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.

3Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter

Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.

4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer

Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

 

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Protokollerklärung Nr. 10:

Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder

Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

 

Protokollerklärung Nr. 11:

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende

Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für

ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

 

Protokollerklärung Nr. 12:

Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss

Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/

Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher

Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen

sind.“

 

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§ 2

Übergangsregelung

Übertarifliche Eingruppierungen bleiben von dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages

unberührt.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2009 in Kraft.

Die bisherige Niederschriftserklärung zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56

Satz 3 wird gestrichen und als neue Niederschriftserklärung zu § 3 Satz 3 der Anlage

zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 angefügt.

 

 

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