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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt IX |
Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) |
§ 49 |
In-Kraft-Treten, Laufzeit |
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(1)
1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1 Oktober 2005 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gesondert gekündigt werden a) § 45 Nr. 6 und 8, soweit sich die entsprechenden besoldungsrechtlichen Grundlagen der Auslandsbezahlung für Beamte ändern. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat zum Schluss des Monats der Verkündung der Neuregelungen im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats. b) § 46 Nr. 19 bis 21 (Kapitel III) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. 2Das Sonderkündigungsrecht in § 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsregelung BT-K bleibt unberührt.
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