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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 46 |
Sonderregelungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
Kapitel III |
Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 einschließlich Ärztinnen / Ärzten und Zahnärztinnen / Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern |
Nr. 19 |
Zu § 42 BT-K – Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte |
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§ 42 Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte wird für alle Beschäftigten nach Nr. 18 wie folgt ergänzt: 1. Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen. 2. Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen. 3. Beschäftigte haben jede festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb ihrer Haustände unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden. Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, der nur von einer Ärztin/einem Arzt zu öffnen ist.
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