| |
|
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 45 |
Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind |
Nr. 8 |
Zu § 15 – Tabellenentgelt - |
|
(1) 1Zu dem Tabellenentgelt (§ 15) werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes den Beschäftigten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland folgende Auslandsbezüge gezahlt:
2Für Beschäftigte bei Auslandsvertretungen (§ 3 Abs. 1 GAD) treten an die Stelle der Anlagen VI a bis VI c die Anlagen VI f bis VI h des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Beschäftigten erhalten ferner einen Zuschlag für die mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2)
1§§ 7, 15, 52 Abs. 3, 53, 54 und 58 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(3)
1Zulagen und Zuschläge werden mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 geregelten Entgeltbestandteile den bei Auslandsdienststellen tätigen Beschäftigten nicht gezahlt.
|