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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 12 |
Eingruppierung |
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.]Stand der Verhandlungen im Juli 2010 ist folgendes Modell:
§ 12 Eingruppierung
(1) 1Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
2Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe nach der Anlage ... eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
3Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 4Arbeitsvorgänge, die dieses Zeitmaß einzeln oder zusammen nicht erfüllen, sind der nächstniedrigeren Entgeltgruppe solange hinzuzurechnen, bis sich das Zeitmaß ergibt.
5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(2) 1Bei Personalentwicklungsmaßnahmen können die Betriebsparteien im Rahmen einer kollektiven Regelung oder die Arbeitsvertragsparteien aufgrund individueller Vereinbarung bestimmen, dass es abweichend von Absatz 1 für eine bestimmte Dauer bei der bisherigen Eingruppierung verbleibt; die §§ 14, 31 und 32 finden keine Anwendung.
2Bei vereinbarten Personalentwicklungsmaßnahmen, die nicht erfolgreich abgeschlossen werden, ist der/dem Beschäftigten mindestens eine Tätigkeit zu übertragen, die ihrer/ seiner bisherigen Eingruppierung entspricht.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, wie etwa einer Baumaßnahme oder eines Widerspruchs,
2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden.
3Arbeitsvorgänge, die verschiedene tarifliche Anforderungen erfüllen, dürfen auch bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkeit des Arbeitsablaufs nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (z. B. die Bearbeitung von Anträgen auf Sozial- oder Drittmittelleistungen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade).
4Übt die/der Beschäftigte eine Funktion aus (z. B. Leitung einer Einrichtung, einer Zweigstelle, einer Abteilung, eines Sachgebiets), so steht dies der Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge bei Ausübung weiterer fachlicher Aufgaben nicht entgegen.
5Dies gilt nicht, wenn eine Funktion in einer Entgeltgruppe ausdrücklich genannt ist. |
Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
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BT – Krankenhäuser |
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BT – Entsorgung |
keine |
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |
keine |