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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen |
Anlage zu § 12 |
Entgeltordnung |
Stand der Verhandlungen im Juli 2010 ist folgendes Modell:
Anlage [zu § 12 ] TVöD (Die Anlage [zu § 12 ] TVöD gliedert sich in einen Allgemeinen Teil sowie einen bundspezifischen Besonderen Teil (Bund) bzw. spartenspezifische Besondere Teile (VKA))
Anmerkungen (noch in Tarifvertragstexte umzusetzen):
Entgeltgruppe 1 (bereits verhandelt)
Entgeltgruppe 2
2.1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung voraussetzen (Eine eingehende fachliche Einarbeitung ist die strukturierte, vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Tätigkeiten fachgerecht ausüben zu können.)
2.2 Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von bis zu einem Jahr und entsprechender Tätigkeit
Beispiele:
Entgeltgruppe 3
3.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit schwierigeren Tätigkeiten (Schwierigere Tätigkeiten erfordern gegenüber den entsprechenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 höhere fachliche Anforderungen.)
3.2 Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als einem Jahr und entsprechender Tätigkeit
3.3 Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes mit einer Ausbildungsdauer von mehr als einem Jahr und entsprechender Tätigkeit
3.4 Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 3.1, 3.2 oder 3.3 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 4
4.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert
4.2 Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und entsprechender Tätigkeit
4.3 Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und entsprechender Tätigkeit
4.4 Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 4.1, 4.2 oder 4.3 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 5
5.1 Beschäftigte mit einer abgeschlossenen einschlägigen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit
5.2 Beschäftigte mit einer abgeschlossenen einschlägigen Ausbildung in einem bundes oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit
5.3 Beschäftigte, die ohne die geforderte einschlägige Ausbildung der Ziffern 5.1 oder 5.2 auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Beispiele:
Protokollerklärungen: 1. In dieser Entgeltgruppe sind auch Beschäftigte mit dem Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I oder mit einer gleichwertigen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Im Bereich der VKA wird die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf Ebene der Mitgliedverbände beurteilt. 2. Welche Ausbildung als einschlägig bewertet wird, wird für die VKA spartenspezifisch entschieden.
Entgeltgruppe 6
6.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Ziffern 5.1 oder 5.2 mit schwierigeren Tätigkeiten (Schwierigere Tätigkeiten erfordern gegenüber den entsprechenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5 höhere fachliche Anforderungen.)
6.2 Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 6.1 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 7
7.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Ziffern 5.1 oder 5.2, deren Tätigkeit sich durch hohe Schwierigkeit oder selbstständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt (Die hohe Schwierigkeit von Tätigkeiten erfordert gegenüber schwierigeren Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 nochmals gesteigerte fachliche Anforderungen, die sich auch aus besonderen technischen Kenntnissen ergeben können. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
7.2 Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 7.1 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 8
8.1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Ziffern 5.1 oder 5.2, deren Tätigkeit sich durch besonders hohe Schwierigkeit und durch selbstständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt (Die besonders hohe Schwierigkeit von Tätigkeiten erfordert gegenüber der hohen Schwierigkeit der Entgeltgruppe 7 nochmals gesteigerte fachliche Anforderungen, die in der Regel entsprechende Zusatz- oder Spezialausbildungen voraussetzen. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
8.2 Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 8.1 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 9
9.1 Beschäftigte mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem akkreditieren Studiengang und entsprechender Tätigkeit
9.2 Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit
9.3 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 9.1 oder 9.2 ausüben
Beispiele:
Protokollerklärung zu Ziffer 9.1.: Hierunter fallen auch Beschäftigte mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Protokollerklärungen zu Ziffer 9.2: 1. Hierunter fallen auch Sparkassenbetriebswirte. 2. Hierunter fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss der Zweiten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs II oder mit einer gleichwertigen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. Im Bereich der VKA wird die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf Ebene der Mitgliedverbände beurteilt.
Entgeltgruppe 10
10.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Ziffern 9.1 oder 9.2, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 heraushebt
10.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 10.1 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 11
11.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Ziffern 9.1 oder 9.2, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt
11.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 11.1 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 12
12.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Ziffern 9.1 oder 9.2, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 11 erheblich heraushebt
12.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 12.1 ausüben
Beispiele:
Entgeltgruppe 13
13.1 Beschäftigte mit einem einschlägigen Masterabschluss in einem akkreditieren Studiengang und entsprechender Tätigkeit
13.2 Beschäftigte mit einem einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit
13.3 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 13.1 oder 13.2 ausüben
Beispiele:
Protokollerklärung zu Ziffer 13.3: Hierunter fallen auch Sparkassenbetriebswirte (dipl.).
Entgeltgruppe 14
14.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ziffern 13.1 oder 13.2, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt
14.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 14.1 ausüben
Entgeltgruppe 15
15.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ziffern 13.1 oder 13.2, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 heraushebt
15.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten der Ziffer 15.1 ausüben
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