Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt und sonstige Leistungen

Anlage zu § 12

Entgeltordnung

Trimain ab 90 Euro

Stand der Verhandlungen im Juli 2010 ist folgendes Modell:

 

Anlage [zu § 12 ] TVöD

(Die Anlage [zu § 12 ] TVöD gliedert sich in einen Allgemeinen Teil

sowie einen bundspezifischen Besonderen Teil (Bund)

bzw. spartenspezifische Besondere Teile (VKA))

 

Anmerkungen (noch in Tarifvertragstexte umzusetzen):

 

  • Die nachfolgende Entgeltordnung gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und Besondere Teile. Der Allgemeine Teil enthält aufeinander aufbauende Oberbegriffe unter Berücksichtigung der Wertebenen. Spartenspezifisch oder bundspezifisch können Besonderheiten in den Oberbegriffen vorgesehen werden. Die Oberbegriffe sind grundsätzlich durch Beispiele zu konkretisieren. Diese müssen die Wertigkeit des Oberbegriffs wiedergeben. Für den Bereich der VKA gilt, dass die Beispiele nichtunmittelbar eingruppierend sind, sondern auch bei auszuübenden Tätigkeiten, die einem Beispiel entsprechen, stets auch die Wertigkeit eines Oberbegriffs erfüllt sein muss. Für den Bereich des Bundes sind die Beispiele unmittelbar eingruppierend.

  • Ausgewiesene Ferner-Merkmale führen, ohne dass sie den Oberbegriff erfüllen, zur Eingruppierung in diejenige Entgeltgruppe, in der sie ausgebracht sind. Ferner-Merkmale sind ausnahmsweise möglich.

  • Funktionsmerkmale, die einen einheitlichen Arbeitsvorgang unabhängig von der Wertigkeit der einzelnen Teiltätigkeiten beschreiben, setzen im Regelfall eine einheitliche Organisationsform und jeweils gleiche Tätigkeiten voraus. Sie können Beispiele oderFerner-Merkmale sein.

  • Für die Bestimmung der Ausbildungsdauer ist die Regelausbildungszeit zu Grunde zulegen. Zeiten von Zulassungs- und Berufspraktika werden unabhängig davon, ob sie zu einer höheren Qualifikation oder zur Anerkennung führen, nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet.

  • Maßgebend für die Ausbildungsdauer eines außerhalb des Berufsbildungsgesetzes bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberufs ist dessen kürzeste Regelausbildungszeit in einem Bundesland. Soweit im Rahmen dieser Ausbildung eine weitere Qualifikation, z. B. ein zusätzlicher allgemeiner Schulabschluss erworben werden kann, bleibt dies bei der Bestimmung der Ausbildungsdauer unberücksichtigt.

  • Dem Berufsbildungsgesetz stehen die entsprechenden Bestimmungen der Handwerksordnung gleich.

  • Ist in einem Oberbegriff eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Oberbegriffs in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.

  • Die Entgeltordnung hat eine effiziente Aufgabenerledigung zu unterstützen.

  • Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung sind auch der TVÜ-VKA und der TVÜ-Bund anzupassen. Bislang weiter Anwendung findende Zulagen- und Zuschlagsregelungen(Meister-, Techniker-, Programmiererzulage, Vorarbeiterzulage usw., Funktionszulagen u. a.) gehen in der Entgeltordnung auf.
  • VKA: Beschäftigten der Entgeltgruppen 5 bis 8, denen aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Anordnung des Arbeitgebers Führungsverantwortung für mehrere Beschäftigte übertragen ist, erhalten für die Dauer der Übertragung eine Funktionszulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn die Führungsverantwortung nicht ausdrücklich als Tätigkeitsmerkmal ausgewiesen oder Inhalt der Tätigkeit ist; Führungsverantwortung in den übrigen Entgeltgruppen ist mit der Eingruppierung abgegolten.

  • Öffnungsmöglichkeit für bundspezifische Regelungen bzw. Regelungen auf Ebene der Mitgliedverbände der VKA innerhalb eines vorgegebenen Rahmens.

 


Entgeltgruppe 1

(bereits verhandelt)

 

 

Entgeltgruppe 2

 

2.1.  Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung voraussetzen (Eine eingehende fachliche Einarbeitung ist die strukturierte, vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Tätigkeiten fachgerecht ausüben zu können.)

 

2.2  Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von bis zu einem Jahr und entsprechender Tätigkeit

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 3

 

3.1   Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit schwierigeren Tätigkeiten (Schwierigere Tätigkeiten erfordern gegenüber den entsprechenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 höhere fachliche Anforderungen.)

 

3.2   Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als einem Jahr und entsprechender Tätigkeit

 

3.3   Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes mit einer Ausbildungsdauer von mehr als einem Jahr und entsprechender Tätigkeit

 

3.4   Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 3.1, 3.2 oder 3.3 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 4

 

4.1   Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert

 

4.2   Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und entsprechender Tätigkeit

 

4.3   Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und entsprechender Tätigkeit

 

4.4   Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 4.1, 4.2 oder 4.3 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 5

 

5.1   Beschäftigte mit einer abgeschlossenen einschlägigen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit

 

5.2   Beschäftigte mit einer abgeschlossenen einschlägigen Ausbildung in einem bundes oder landesrechtlich geregelten Ausbildungsberuf außerhalb des Berufsbildungsgesetzes mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit

 

5.3   Beschäftigte, die ohne die geforderte einschlägige Ausbildung der Ziffern 5.1 oder 5.2 auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

 

Beispiele:

 

Protokollerklärungen:

1. In dieser Entgeltgruppe sind auch Beschäftigte mit dem Abschluss der Ersten Prüfung

oder des Verwaltungslehrgangs I oder mit einer gleichwertigen Ausbildung und entsprechender

Tätigkeit eingruppiert. Im Bereich der VKA wird die Frage der Gleichwertigkeit

der Ausbildung auf Ebene der Mitgliedverbände beurteilt.

2. Welche Ausbildung als einschlägig bewertet wird, wird für die VKA spartenspezifisch entschieden.

 

 

Entgeltgruppe 6

 

6.1   Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Ziffern 5.1 oder 5.2 mit schwierigeren Tätigkeiten (Schwierigere Tätigkeiten erfordern gegenüber den entsprechenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5 höhere fachliche Anforderungen.)

 

6.2   Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 6.1 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 7

 

7.1   Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Ziffern 5.1 oder 5.2, deren Tätigkeit sich durch hohe Schwierigkeit oder selbstständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt (Die hohe Schwierigkeit von Tätigkeiten erfordert gegenüber schwierigeren Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 nochmals gesteigerte fachliche Anforderungen, die sich auch aus besonderen technischen Kenntnissen ergeben können. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

 

7.2   Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 7.1 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 8

 

8.1.   Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Ziffern 5.1 oder 5.2, deren Tätigkeit sich durch besonders hohe Schwierigkeit und durch selbstständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt (Die besonders hohe Schwierigkeit von Tätigkeiten erfordert gegenüber der hohen Schwierigkeit der Entgeltgruppe 7 nochmals gesteigerte fachliche Anforderungen, die in der Regel entsprechende Zusatz- oder Spezialausbildungen voraussetzen. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

 

8.2   Beschäftigte, die ohne die geforderte Ausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 8.1 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 9

 

9.1   Beschäftigte mit einem einschlägigen Bachelorabschluss in einem akkreditieren Studiengang und entsprechender Tätigkeit

 

9.2   Beschäftigte mit einem einschlägigen Fachhochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit

 

9.3   Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 9.1 oder 9.2 ausüben

 

Beispiele:

 

Protokollerklärung zu Ziffer 9.1.:

Hierunter fallen auch Beschäftigte mit einem einschlägigen Bachelorabschluss an einer wissenschaftlichen

Hochschule.

 

Protokollerklärungen zu Ziffer 9.2:

1. Hierunter fallen auch Sparkassenbetriebswirte.

2. Hierunter fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss der Zweiten Prüfung oder des

Verwaltungslehrgangs II oder mit einer gleichwertigen Ausbildung und entsprechender

Tätigkeit. Im Bereich der VKA wird die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf Ebene

der Mitgliedverbände beurteilt.

 

 

Entgeltgruppe 10

 

10.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Ziffern 9.1 oder 9.2, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9 heraushebt

 

10.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 10.1 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 11

 

11.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Ziffern 9.1 oder 9.2, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt

 

11.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 11.1 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 12

 

12.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 Ziffern 9.1 oder 9.2, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 11 erheblich heraushebt

 

12.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 12.1 ausüben

 

Beispiele:

 

 

Entgeltgruppe 13

 

13.1 Beschäftigte mit einem einschlägigen Masterabschluss in einem akkreditieren Studiengang und entsprechender Tätigkeit

 

13.2 Beschäftigte mit einem einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit

 

13.3 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffern 13.1 oder 13.2 ausüben

 

Beispiele:

 

Protokollerklärung zu Ziffer 13.3:

Hierunter fallen auch Sparkassenbetriebswirte (dipl.).

 

 

Entgeltgruppe 14

 

14.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ziffern 13.1 oder 13.2, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt

 

14.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Ziffer 14.1 ausüben

 

 

Entgeltgruppe 15

 

15.1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ziffern 13.1 oder 13.2, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 heraushebt

 

15.2 Beschäftigte, die ohne den geforderten einschlägigen Abschluss aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten der Ziffer 15.1 ausüben

 

 

 

Datenschutz