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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil K

Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K)

§ 51

Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

Trimain ab 90 Euro

(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert:

    1. Entgeltgruppe 14 Stufe 1:
      Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit

    2. Entgeltgruppe 14 Stufe 2:
      Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung

    3. Entgeltgruppe 14 Stufe 3 1:
      Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit
      1 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 4

    4. Entgeltgruppe 14 Stufe 4 2:
      Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit
      2 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5

    5. Entgeltgruppe 15 Stufe 5:
      Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit

    6. Entgeltgruppe 15 Stufe 63:
      Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit
      3 Die Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 weist einen besonderen Tabellenwert gemäß Anlage A und BTVöD-VKA aus.

2§§ 16 und 17 bleiben unberührt.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage von monatlich 350 €.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage von monatlich 250 €.

(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage von monatlich 250 €.

(5) Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion.

Niederschriftserklärung zu § 51 Absatz 5
Für die in Absatz 5 genannten Beschäftigten gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils sowie die entsprechenden Regelungen des TV-Ü-VKA.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/ Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.

Protokollerklärungen zu § 51

  1. Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/ Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.

  2. Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt folgendes:

    (a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stelenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

    (b) Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden.

    (c) Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

  3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung

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