50 BAT / BAT-O
Sonderurlaub
(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezge gewhrt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach rztlichem Gutachten pflegebedrftigen sonstigen Angehrigen
tatschlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fnf Jahre zu befristen. Er kann verlngert werden; der Antrag ist sptestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Grnden kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewhrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhltnisse es gestatten.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Abstzen 1 und 2 gilt nicht als Beschftigungszeit nach 19. In den Fllen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.