49 BAT / BAT-O
Zusatzurlaub
(1) Fr die Gewhrung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der Dauer die fr die Beamten des Arbeitgebers jeweils magebenden Bestimmungen sinngem anzuwenden. Dies gilt nicht fr Bestimmungen ber einen Zusatzurlaub der in 48a geregelten Art.
(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fnf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewhrt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) drfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht berschreiten.
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriften fr politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach 48a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.
Fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt 48 Abs. 3 bis 5b entsprechend.