19 BAT
Beschftigungszeit
(1) Beschftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhltnis zurckgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschftigungszeit, es sei denn, da er das Arbeitsverhltnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfhigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Krperbeschdigung oder einer in Ausbung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschdigung aufgelst hat oder die Nichtanrechnung der Beschftigungszeit aus sonstigen Grnden eine unbillige Hrte darstellen wrde.
(2) bernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O erfat wird oder einen dieser Tarifvertrge oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur bernahme zurckgelegten Zeiten nach Magabe des Absatzes 1 als Beschftigungszeit angerechnet. Satz 1 findet im Bereich des Bundes sinngem Anwendung bei bernahme von Einrichtungen der Stationierungsstreitkrfte oder von geschlossenen Teilen solcher Einrichtungen fr die Zeit nach dem 5. Mai 1955.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten sinngem fr ehemalige Beamte, jedoch nicht fr Ehrenbeamte und fr Beamte, die nur nebenbei beschftigt werden.
(4) Andere als die vorgenannten Zeiten drfen bei Bund und Lndern nur durch Entscheidung der obersten Dienstbehrde im Einvernehmen mit der fr das Personalwesen (Tarifrecht) zustndigen obersten Dienstbehrde als Beschftigungszeiten angerechnet werden. Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde soll die Anrechnung anderer als der vorgenannten Zeiten als Beschftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform gefhrten Betrieb erfolgen.