19 BAT-O
Beschftigungszeit


(1) Beschftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhltnis zurckgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

 

Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschftigungszeit, es sei denn, da er das Arbeitsverhltnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfhigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Krperbeschdigung oder einer in Ausbung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschdigung aufgelst hat oder die Nichtanrechnung der Beschftigungszeit aus sonstigen Grnden eine unbillige Hrte darstellen wrde.

 

(2) bernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O erfat wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur bernahme zurckgelegten Zeiten nach Magabe des Absatzes 1 als Beschftigungszeit angerechnet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten sinngem fr ehemalige Beamte, jedoch nicht fr Ehrenbeamte und fr Beamte, die nur nebenbei beschftigt werden.

 

(4) Andere als die vorgenannten Zeiten drfen bei Bund und Lndern nur durch Entscheidung der obersten Dienstbehrde im Einvernehmen mit der fr das Personalwesen (Tarifrecht) zustndigen obersten Dienstbehrde als Beschftigungszeiten angerechnet werden.

 

Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde soll die Anrechnung anderer als der vorgenannten Zeiten als Beschftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform gefhrten Betrieb erfolgen. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform gefhrten Betrieb und der Gemeinde.

 

bergangsvorschriften fr Zeiten vor dem 1. Januar 1991:

 

1. Als bernahme im Sinne des 19 Abs. 2 gilt auch die berfhrung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.

 

2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frhere Arbeitgeber weggefallen, ohne da eine berfhrung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschftigungszeit nach Magabe des Absatzes 1

 

a) fr Angestellte des Bundes

 

Zeiten der Ttigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder berwiegend bernommen hat,

 

b) fr Angestellte der Lnder

 

Zeiten der Ttigkeit bei zentralen oder rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder berwiegende bernommen hat,

 

c) fr Angestellte der Mitglieder der Mitgliedverbnde der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

 

Zeiten der Ttigkeit bei zentralen oder rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen und Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder berwiegend bernommen hat.

 

3. Fr die Anwendung des 39 werden auch die nicht unter die vorstehenden Nrn. 1 und 2 fallenden Zeiten der Ttigkeit bei zentralen oder rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder berwiegend bernommen hat, der unter den BAT-O fllt, und Zeiten deren Ttigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post nach Magabe des Absatzes 1 als Beschftigungszeit bercksichtigt, es sei denn, da diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wren.

 

4. Von der Bercksichtigung als Beschftigungszeit sind ausgeschlossen:

 

a) Zeiten jeglicher Ttigkeit fr das Ministerium fr Staatssicherheit/Amt fr Nationale Sicherheit (einschlielich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),

 

b) Zeiten einer Ttigkeit als Angehriger der Grenztruppen der DDR,

 

c) Zeiten einer Ttigkeit, die aufgrund einer besonderen persnlichen Systemnhe bertragen worden war.

 

Die bertragung der Ttigkeit aufgrund einer besonderen persnlichen Systemnhe wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte

 

aa) vor oder bei bertragung der Ttigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemuntersttzenden Partei oder Organisation innehatte,

 

bb) als mittlere oder obere Fhrungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Fhrungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Ober-brgermeister) oder einer vergleichbaren Funktion ttig war,

 

cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

 

dd) Absolvent der Akademie fr Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

 

Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.

 

Von einer Bercksichtigung als Beschftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Ttigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurckgelegt worden sind.

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