22 BAT / BAT-O
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Ttigkeitsmerkmalen der Vergtungsordnung (Anlage 1a und Anlage 1b). Der Angestellte erhlt Vergtung nach der Vergtungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergtungsgruppe eingruppiert, deren Ttigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorbergehend auszubende Ttigkeit entspricht.
Die gesamte auszubende Ttigkeit entspricht den Ttigkeitsmerkmalen einer Vergtungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hlfte Arbeitsvorgnge anfallen, die fr sich genommen die Anforderungen eines Ttigkeitsmerkmals oder mehrerer Ttigkeitsmerkmale dieser Vergtungsgruppe erfllen. Kann die Erfllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgnge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgnge fr die Feststellung, ob diese Anforderung erfllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Ttigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Ma, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszubende Ttigkeit, fr jede Anforderung.
Ist in einem Ttigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Ma bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Ttigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, mu auch diese Anforderung erfllt sein.
(3) Die Vergtungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.