Nr. 1:
der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen
Fr Angestellte, deren Ttigkeit auerhalb der Ttigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Ttigkeitsmerkmalen aufgefhrt ist, gelten die Ttigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergtungsgruppe, in der sie aufgefhrt sind, noch in einer hheren Vergtungsgruppe.
Dies gilt nicht fr sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergtungsgruppe V a und fr sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergtungsgruppe II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, es sei denn, da ihm Ttigkeit auerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Ttigkeitsmerkmalen aufgefhrt ist. Die Ttigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 2 der Vergtungsgruppen I b, IV b, VI b, VII und IX b und der einzigen Fallgruppe der Vergtungsgruppe IX a des Allgemeinen Teils sind keine besonderen Ttigkeitsmerkmale im Sinne der Stze 1 und 2.
Abweichend von Satz 1 gelten die Ttigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergtungsgruppen 1 b bis I des Allgemeinen Teils auch fr rzte, Apotheker und Zahnrzte, die auerhalb der Anstalten und Heime im Sinne der SR 2 a, 2 b, und 2 e III beschftigt werden, sowie fr Tierrzte.
Ist in einem Ttigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne da sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, von ihm miterfat werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfllung der sonstigen Anforderungen des Ttigkeitsmerkmals in der nchstniedrigeren Vergtungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend fr Ttigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewhrung oder bei Erfllung qualifizierter Anforderungen eine hhere Eingruppierung vorsehen. Gegenber den Vergtungsgruppen II a bzw. II b, V a, VI a und VIII gelten hierbei die Vergtungsgruppen III, V c, VII und IX b als nchstniedrigere Vergtungsgruppe.