Protokollnotizen zu 22 Abs. 2
1. Arbeitsvorgnge sind Arbeitsleistungen (einschlielich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natrlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis fhren (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brcke oder eines Brckenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Ttigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Ttigkeit aus einer niedrigeren Vergtungsgruppe.