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17 BAT
berstunden


(1) berstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die ber die im Rahmen der regelmigen Arbeitszeit
( 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) fr die Woche dienstplanmig bzw. betriebsblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

 

berstunden sind auf dringende Flle zu beschrnken und mglichst gleichmig auf die Angestellten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie sptestens am Vortage anzusagen.

 

Die im Rahmen des 15 Abs. 3 fr die Woche dienstplanmig bzw. betriebsblich festgesetzten Arbeitsstunden, die ber die im Rahmen der regelmigen Arbeitszeit des 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten fr die Vergtungsberechnung als berstunden.

 

(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswrtigen Geschftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch fr jeden Tag einschlielich der Reisetage mindestens die dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitszeit bercksichtigt.

 

Mu bei eintgigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat auerhalb ihres stndigen Dienstortes arbeiten, am auswrtigen Geschftsort mindestens die dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitszeit abgeleistet werden und mssen fr die Hin- und Rckreise zum und vom Geschftsort einschlielich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

 

(3) Bei der berstundenberechnung sind fr jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie fr jeden sonstigen Tag einschlielich eines Wochenfeiertages, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzhlen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgrnde innerhalb der regelmigen Arbeitszeit dienstplanmig bzw. betriebsblich geleistet htte. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unbercksichtigt.

 

(4) Gelegentliche berstunden knnen fr insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere berstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.

 

(5) berstunden sind grundstzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist mglichst bis zum Ende des nchsten Kalendermonats, sptestens zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der berstunden zu erteilen. Fr die Zeit, in der berstunden ausgeglichen werden, werden die Vergtung ( 26) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im brigen wird fr die ausgeglichenen berstunden nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes lediglich der Zeitzuschlag fr berstunden ( 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Fr jede nicht ausgeglichene berstunde wird die berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

 

(6) Angestellte der Vergtungsgruppen Ib bis IIb bei obersten Bundesbehrden und obersten Landesbehrden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten nur dann berstundenvergtung, wenn die Leistung der berstunden fr smtliche Bedienstete ihrer Dienststelle, gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist. Andere ber die regelmige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten ist durch die Vergtung ( 26) abgegolten.

 

(7) Fr Angestellte der Vergtungsgruppen I und Ia bei obersten Bundesbehrden und obersten Landesbehrden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg sind berstunden durch die Vergtung ( 26) abgegolten.

 

Protokollnotiz zu den Abstzen 6 und 7:

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