35 BAT
Zeitzuschlge, berstundenvergtung
(1) Der Angestellte erhlt neben seiner Vergtung ( 26) Zeitzuschlge. Sie betragen je Stunde
a) fr berstunden in den Vergtungsgruppen
X bis Vc, Kr. I bis Kr. VI |
25 v.H., |
Va und Vb, Kr. VII und Kr. VIII |
20 v.H., |
IVb bis I, Kr. IX bis Kr. XIII |
15 v.H., |
b) fr Arbeit an Sonntagen |
25 v.H., |
c) fr Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich |
135 v.H., |
- bei Freizeitausgleich |
35 v.H., |
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,
- ohne Freizeitausgleich |
150 v.H., |
- bei Freizeitausgleich |
50 v.H., |
d) soweit nach 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, fr Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem
aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag |
25 v.H., |
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag |
100 v.H., |
der Stundenvergtung,
e) fr Nachtarbeit |
1,28 Euro, |
f) fr Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr |
0,64 Euro. |
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschlge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils hchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlgen und Entschdigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.
Fr die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlielich der geleisteten Arbeit und fr die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschlge nicht gezahlt. Fr die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatschlich geleisteten Arbeit einschlielich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschlge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabstze 1 und 2 bleiben unberhrt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt fr Brodienst, der sonst blicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und fr nchtliche Dienstgeschfte, fr die, ohne da eine Unterkunft genommen worden ist, bernachtungsgeld gezahlt wird.
(3) Die Stundenvergtung wird fr jede Vergtungsgruppe im Vergtungstarifvertrag festgelegt.
Die Stundenvergtung zuzglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die berstundenvergtung.
(4) Die Zeitzuschlge knnen gegebenenfalls einschlielich der Stundenvergtung nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich der VKA auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung pauschaliert werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht fr Angestellte der Vergtungsgruppen V b bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehrden oder bei obersten Landesbehrden - ggf. als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e betrgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten, gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Magabe, dass der Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro je Stunde betrgt.